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Bei Konzessionärsauswahl zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes sind vorrangig Kriterien zu berücksichtigen, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren. Ansonsten droht Nichtigkeit des Vertrages.
Konzessionsvergaben nach § 46 EnWG sind nicht zuletzt aufgrund der unzureichenden gesetzlichen Regelung durch eine außerordentliche Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten geprägt. Gerade im Zuge der „Systementscheidung“ für oder gegen eine (Re-) Kommunalisierung stellen sich zahllose Einzelfragen, denen aufgrund der langen Laufzeit der Konzessionen von meist 20 Jahren eine enorme wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun erstmals Gelegenheit, in zwei Revisionsverfahren (Urteile vom 17.12.2013 – KZR 65/12 und KZR 66/12) den Rechtsrahmen für derartige Konzessionsvergaben zu konkretisieren und dabei wertvolle Hinweise zu geben, welche Zuschlagskriterien von den Kommunen im Hinblick auf die Ziele des § 1 EnWG bei der Wertung herangezogen werden dürfen.
Welchem Bewerber und potentiellen Bieter ist dies nicht auch schon widerfahren: der Stau will sich nicht auflösen und es droht die Verspätung zum festgesetzten Eröffnungstermin. Dieser alltägliche Sachverhalt hat bislang scheinbar noch keine Vergabekammer beschäftigt, obgleich er zu gravierenden Folgen für denjenigen Bewerber führen kann, der sein Angebot erst zum Eröffnungstermin vorlegen möchte. Der vorliegende Gastbeitrag soll daher, insbesondere für die Praxis, einen kurzen Überblick darüber ermöglichen, welche Konsequenzen eine Verspätung des Bieters zum Eröffnungstermin nach sich ziehen kann und wie der Verhandlungsleiter zu reagieren hat. Da die zwingende Verknüpfung der Angebotsfrist mit dem Eröffnungstermin nur in der VOB/A vorgesehen ist, beschränken sich die folgenden Ausführungen auf dieses Regelwerk.
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