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So mancher Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers zeigt sich erst nachdem ein Nachprüfungsverfahren bereits eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch noch im Nachprüfungsverfahren selbst gerügt werden muss. Mit dieser Thematik und der Pflicht zur Rüge im Unterschwellenbereich beschäftigt sich der dritte und letzte Teil des Beitrags zur aktuellen Rechtsprechung.
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Im ersten Teil dieser Serie wurden aktuelle Entscheidungen zur Rechtzeitigkeit der Rüge, insbesondere zur Thematik der Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß und dem rechtzeitigen Zugang der Rüge, vorgestellt. Der zweite Teil der Rechtsprechungsübersicht befasst sich mit den inhaltlichen Anforderungen an ein Rügeschreiben sowie den Besonderheiten von anwaltlichen Rügeschreiben.
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Die Vergabekammern und Vergabesenate der OLGs beschäftigen sich immer wieder mit der Thematik der Rüge. So manches Nachprüfungsverfahren scheiterte bereits an einer Verletzung dieser Bieterobliegenheit. Auch in der jüngeren Vergangenheit sind wieder praxisrelevante Entscheidungen zu diesem vergaberechtlichen Dauerthema ergangen. Diese behandeln dabei das gesamte Spektrum der einschlägigen Rechtsprobleme; von der Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Rüge, über die inhaltlichen Anforderungen an ein Rügeschreiben, bis hin zur Rügeverpflichtung im bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahren bzw. unterhalb der Schwellenwerte. Ferner ist eine interessante Entscheidung zu den Anforderungen an ein anwaltliches Rügeschreiben, insbesondere zum Nachweis der anwaltlichen Bevollmächtigung, ergangen. In einer kleinen Serie unseres Autors Dr. Christian Wagner wollen wir Ihnen dies komprimiert vermitteln.
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§ 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A Nach § 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A können Auftraggeber Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung nicht vorgelegt wurden, nachfordern. Die VOL/A-EG sieht anders als § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 VOB/A (6 Kalendertage) jedoch keine konkrete Nachfrist vor. In § 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A heißt es lediglich, dass die Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer „zu bestimmenden Nachfrist“ nachgefordert werden können. Vor diesem Hintergrund hatte sich die VK Bund mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Nachfrist von 21 Stunden zur Vorlage fehlender Erklärungen ausreichend ist.
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§ 107 Abs. 3 GWB; § 19 EG VOL/A Das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist zwar spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2008 (X ZR 129/06) sowie den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 24.01.2008 (Rs. C 532/06) und 21.11.2009 (Rs. C 199/07) gefestigte Rechtsprechung. Die vergaberechtskonforme Abgrenzung der Eignungs- von den Zuschlagskriterien ist in der Vergabepraxis aber nicht immer einfach. Es wundert daher nicht, wenn das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erneut Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens war; zumal zwischen den Beteiligten auch die Frage der Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB streitig war.
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§ 8 EG Abs. 1 VOL/A Gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Vorstelllungen von der gewünschten Leistung in Bezug auf technische Merkmale oder Funktionen, Menge und Qualität so deutlich werden zu lassen, dass die Bieter Gegenstand, Art und Umfang der Leistung zweifelsfrei erkennen können. Es gilt der Grundsatz: je detaillierter, desto besser. In der Vergabepraxis kann zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Vergabeunterlagen jedoch oft noch nicht verbindlich festgelegt werden, in welcher Form eine Leistung erbracht werden soll. In diesen Fällen bietet es sich an, neben der Grundposition sog. Wahl- oder Alternativpositionen auszuschreiben. Inwiefern die Ausschreibung von Wahlpositionen vergaberechtlich zulässig ist, hat zuletzt das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.04.2011 –Verg 58/10) entschieden.
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§ 19 Abs. 5 EG VOL/A Auch nach der VOL/A 2009 gilt: Bei der Wertung der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber entsprechend der bekanntgegebenen Gewichtung vollständig und ausschließlich die Kriterien, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind (vgl. § 19 Abs. 8 EG VOL/A). Wie weit die Bekanntmachungspflicht der Auftraggeber reicht, war bereits Gegenstand einer Reihe von Entscheidungen. Das Oberlandesgericht (OLG) München fügte eine weitere hinzu. Es hatte unter anderem darüber zu entscheiden, inwieweit der öffentliche Auftraggeber verpflichtet sei, die Formel zur Umrechnung der Angebotspreise in Punkten mitzuteilen.
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In Teil 4 der Beitragsreihe wurde dargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern alle Zuschlags- und Unterkriterien, deren Verwendung er vorsieht, einschließlich ihrer Gewichtung, bekannt machen muss. Der öffentliche Auftraggeber darf keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat (vgl. nur EuGH, Urteil vom 24.01.2008 – Rs. C-331/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.07.2009 – Verg 10/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 – VII-Verg 8/13; so auch OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 – 13 Verg 8/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2014 – 15 Verg 10/13). Aufgrund der Komplexität von Beschaffungsvorhaben oder haushaltrechtlicher Vorgaben kommt es in der Vergabepraxis jedoch nicht selten vor, dass die bekannt gemachten Wertungskriterien abgeändert werden müssen. Die Frage, inwieweit eine nachträgliche Änderung der Zuschlags- und Unterkriterien und ihrer Gewichtung zulässig ist, soll im Folgenden dargestellt werden.
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Die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die festgelegten Zuschlagskriterien und Gewichtungsregeln den Bietern bekannt zu geben, ist von Anbeginn Gegenstand der nationalen und europäischen Rechtsprechung. Wie weit danach die Bekanntmachungspflicht der Auftraggeber reicht, soll nachfolgend skizziert werden.
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Über die Auswahl der Zuschlags- und Unterkriterien sowie der Gewichtungsregeln kann der öffentliche Auftraggeber erheblichen Einfluss darauf nehmen, ob er im Ergebnis der Ausschreibung eine möglichst hochwertige und seinem Bedarf entsprechende Leistung erhält. Die Festlegung des Wertungssystems bietet mithin die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren intelligent zu gestalten. Andererseits stellt sich die Frage, in welcher Differenziertheit und Tiefe das Bewertungssystem des öffentlichen Auftraggebers ausgestaltet sein muss. Ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, im Vorhinein ein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufzustellen?