Das LG Frankfurt/ Oder hat im Rahmen einer Entscheidung (Az.: 13 O 360/07), noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Bieter nicht auf fachlich/technische Ausschreibungsfehler in den Verdingungsunterlagen berufen können, wenn diese bei erkannten Fehlern keinen Klärungsversuch unternommen hatten: „Der Bieter muß Erkundigungen einholen und versuchen, als notwendig erkannte Konkretisierungen durch eine Kontaktaufnahme zu erhalten“, so das LG.
Im vorliegenden Fall ging es insbesondere um unzureichende Planungsangaben und baufachliche Fehler. Unterbleibe – wie im zu entscheidenden Fall – dann ein Klärungsversuch, müsse der Bieter die versäumte Sachaufklärung gegen sich gelten lassen.
Fragen kosten bekanntlich nichts. Nicht fragen kann so allerdings teuer werden.
Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk zudem als Leiter Regierungsbeziehungen für Eviden tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.
0 Kommentare