Trotz einiger Verbesserungen in den letzten Jahren kommt es in der EU bei Geschäften von Unternehmen mit anderen Unternehmen aber auch mit öffentlichen Stellen noch immer zu Zahlungsverzug. Dies behindert Unternehmen in ihrer Entwicklung und kann in Einzelfällen sogar die Ursache für Insolvenzen an sich lebensfähiger Unternehmen, vor allem sog. kleiner oder mittelgroßer Unternehmen (KMU), sein. Leider ist bislang die Zahlungsmoral öffentlicher Stellen nicht in allen Fällen vorbildlich. Angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise haben sich inzwischen mehrere Mitgliedstaaten dieses Problems auf nationaler Ebene angenommen. Nun meldet sich auch die EU-Kommission zu Wort.
Die Kommission schlägt entsprechend einer Zusage im „Small Business Act“, ihrer Initiative für KMU, einen neuen politischen Ansatz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug und hierzu wesentliche Änderungen der entsprechenden Richtlinie 2000/35/EG vor. Diese wurde erlassen, um den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Nach Ansicht der Kommission sollen öffentliche Stellen vorbildlich handeln und Rechnungen – grundsätzlich – binnen 30 Tagen begleichen. Ferner verpflichtet sich die Kommission, die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen so zu beschleunigen, dass alle Zahlungsziele eingehalten werden und die gesetzliche Frist in etlichen Fällen sogar unterschritten wird.
Hierzu stellte der für Unternehmen und Industrie zuständige Vizepräsident der Kommission Günther Verheugen fest: „Zahlungsverzug seitens öffentlicher Verwaltungen sollte nicht mehr geduldet werden. Der heutige Vorschlag trägt Wesentliches zur Überwindung der Wirtschaftskrise bei. Indem er hilft, weitere Insolvenzen zu vermeiden und die Liquidität der Unternehmen zu stärken, macht er die europäischen Unternehmen langfristig wettbewerbsfähiger.“
In den Änderungsvorschlägen wird deutlich, wie wichtig pünktliche Zahlungen für die Unternehmen, vor allem für KMU, aus Sicht der Kommission sind:
- Grundsätzlich sollten öffentliche Stellen innerhalb von 30 Tagen zahlen. Tun sie es nicht, müssen sie Verzugszinsen, eine Entschädigung für Beitreibungskosten sowie vom ersten Tag des Verzugs an eine pauschale Entschädigung von 5 % des geschuldeten Betrags zahlen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen sind längere Fristen zulässig.
- Bei Geschäften zwischen Unternehmen bleibt die Vertragsfreiheit gewahrt, Unternehmen haben aber das Recht, Verzugszinsen und die Erstattung der Beitreibungskosten zu fordern.
- Die Regeln zur Verhinderung grob nachteilige Verträge für die Auftragnehmer werden verschärft.
Der Vorschlag zielt auf eine Verbesserung der gerade im Konjunkturabschwung so wichtigen Selbstfinanzierung europäischer Unternehmen ab. Ferner soll damit das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Beseitigung entsprechender Hindernisse für grenzüberschreitende Geschäfte erleichtert werden. Dazu erhalten die Gläubiger Handhaben, mit denen sie ihre Rechte in Fällen verspäteter Zahlungen uneingeschränkt und wirksam geltend machen können. Öffentliche Verwaltungen müssen mit Maßnahmen rechnen, die sie wirksam davon abhalten, zu spät zu zahlen.
Die neuen Regelungen sollen 2010 in Kraft treten.
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