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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 10/11/2009 Nr. 4131

Gastbeitrag: Kein Nachprüfungsverfahren bei Berührung von Sicherheitsaspekten (OLG Dresden, Beschl. v. 18.09.09 – WVerg 3/09)

paragraph Mit Beschluss vom 18.09.09 durch das OLG Dresden (WVerg 3/09) erging die erste OLG-Entscheidung zum Bereich der Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit der Einführung des digitalen Behördenfunks. Dabei stellte das OLG klar, dass dort, wo wesentliche staatliche Sicherheitsinteressen betroffen sind, der Schutz der Bieter endet. Da half auch keine europaweite Ausschreibung. Rechtsanwalt Alexander Nette, LL.M., Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, von der Kanzlei Nette Rechtsanwälte in Recklinghausen und Hannover stellt für den Vergabeblog die Entscheidung vor und erläutert die Bedeutung für die Praxis (Anm. d. Red.):

Die Vergabestelle hatte Leistungen für den Betrieb der „BOS-Stelle Digitalfunk“ im Freistaat Sachsen europaweit im Verhandlungsverfahren nach VOL/A ausgeschrieben. Nach Durchführung einiger Verhandlungsrunden erging eine Zwischenmitteilung, dass eine Endverhandlung mit dem erstplatzierten Bieter stattfinden wird. Ein Bieter sah sich in seinen Rechten beeinträchtigt und rief die Vergabekammer an. Diese hielt sich jedoch für unzuständig, da die Bereichsausnahme des § 100 II 2 d GWB greife, die Angelegenheit somit grundsätzlich nicht der Nachprüfung unterliege.

Das OLG Dresden bestätigt die Entscheidung der Vergabekammer. Da der spätere Vertragspartner bei der Leistungsausführung Zugang zu Verschlusssachen hat, greifen beide Alternativen des § 100 II GWB (Alt. 2: Erforderlichkeit besonderer Sicherheitsmaßnahmen; Alt. 3: Schutz wesentlicher staatlicher Sicherheitsinteressen). Beim späteren Betrieb der „BOS-Stelle“ durch den Vertragspartner in den Räumlichkeiten der Vergabestelle, besteht der grundsätzliche Zugang zu Verschlusssachen. Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung war zudem in den Verdingungsunterlagen bekanntgemacht worden. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Vergabestelle europaweit ausgeschrieben hatte, denn ein etwaiger Vertrauensschutz tritt diesbezüglich zurück.

Der Beschluss vom 18.09.09 ist die erste OLG-Entscheidung zum Bereich der Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit dem „BOS-Digitalfunk“. Dabei ist insbesondere auch auf die bis August 2011 anstehende Umsetzung der neuen Vergaberichtlinie für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) inklusive den dortigen Ausnahmen bei der Vergabe und Nachprüfung hinzuweisen.

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