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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 30/11/2010 Nr. 8096

Nur Sicherung des Status quo – Zu den Grenzen des einstweiligen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich (OLG Stuttgart, Beschluss v.09.09.2010 – 2 W 37/10)

Paragraph Zur Frage eines Rechtsschutzes für Bieter im Unterschwellenbereich hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren zu Gunsten des Bieterschutzes gewandelt (wir berichteten). Auch wenn die Voraussetzungen dabei nach wie vor streitig sind, herrscht über einen Punkt inzwischen Einigkeit: im Unterschwellenbereich ist das einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Zivilgerichten gegen vergaberechtswidrige Entscheidungen anzustrengen. Welche Beschränkungen sich daraus für das Begehren selbst ergeben, hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 09.09.2010 festgestellt.

Sachverhalt

Ein Bieter beteiligte sich an einer nationalen Ausschreibung zum Neubau eines Zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB). Aufgrund einer angeblichen eigenmächtigen Abweichung von der Ausschreibung schloss der öffentliche Auftraggeber dessen Angebot von der Wertung aus. Der Bieter begehrte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landgericht und beantragte

„ …zu untersagen…in Los 1…den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters als das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.“

Da vor mündlicher Verhandlung der Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters erteilt wurde, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht legte dem Bieter jedoch die Kosten auf, wogegen dieser sofortige Beschwerde beim OLG Stuttgart einlegte.

Antrag über´s Ziel hinaus

Das OLG Stuttgart wies die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Kostentragungspflicht zurück. Dabei ließ das OLG Stuttgart offen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen nach seiner Auffassung einem Bieter bei Unterschwellenvergaben ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zustehen kann. Im vorliegenden Fall war sein Antrag in jedem Fall nicht begründet, da der einstweilige Rechtsschutz „nur auf Untersagung eines geplanten Zuschlages an einen Dritten gerichtet“ sein kann. Nur dies werde dem Vorläufigkeitscharakter des einstweiligen Rechtsschutzes gerecht.

Der Antrag des Bieters zielte hier jedoch auf „die Bindung einer Zuschlagsentscheidung im Sinne der Klägerin“, indem keinem anderen als seinem Angebot der Zuschlag erteilt werden sollte. Auf eine solche „an eine Befriedigungswirkung heranreichende einstweilige Verfügung“ hatte der Bieter keinen Anspruch.

Für die Praxis

Das OLG Stuttgart hat die Grenzen des einstweiligen Rechtsschutzes verdeutlicht. Mit einer einstweiligen Verfügung kann der Bieter nur die Sicherung des bestehenden Rechtszustandes begehren, nicht aber eine Veränderung zu seinen Gunsten. Der Antrag darf daher nur auf Unterlassen einer Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter lauten. Fordert der Bieter mehr, trägt er die Kosten.

Die Autorin Julie Wiehler, LL.M., ist bei der Bitkom Servicegesellschaft mbH im Bereich Vergaberecht für „Bitkom Consult – Öffentliche Aufträge“ zuständig. Sie ist Rechtsanwältin und berät und unterstützt Unternehmen der ITK-Branche bei öffentlichen Ausschreibungen. Mehr Informationen finden Sie im Autorenverzeichnis.

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Julie Wiehler, LL.M.

Die Autorin Julie Wiehler, LL.M., ist Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Frhr. v.d. Bussche Lehnert Niemann Wiehler Rechtsanwälte & Notare. Sie berät und unterstützt Unternehmen und die öffentliche Hand bei öffentlichen Ausschreibungen sowie bei vergaberechtlichen Fragen in öffentlich geförderten Projekten.

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Eine Antwort zu „Nur Sicherung des Status quo – Zu den Grenzen des einstweiligen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich (OLG Stuttgart, Beschluss v.09.09.2010 – 2 W 37/10)“

  1. Avatar von Wolfgang Wagner, M.A.

    Mit Verlaub, das ist doch kein Rechtsschutz!
    Kleinere Bieter werden allein an der Hürde scheitern, einen Anwalt zu finden, der sich für Vergaberecht engagiert – unabhängig von der Frage der Kosten.
    Ich habe nmir einmal genauer die Entscheidungen der Vergabekammer des Bundes für Einspruchsverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit angesehen. Dort läuft das in den meisten Fällen genau so ab. In einzelnen Fällen lässt sich in der Folge nachvollziehen, dass der Auftraggeber im Nachgang die Beauftragung einfach als freihändige Vergabe mit dem Argument „besonderer Notwendigkeiten“ vergeben hat.
    Fazit: Bieterschutz gitb es eigentlich nicht, wenn der Auftraggeber einen bestimmten Anbieter favorisiert.
    Daher hilt nur eine Reform der Schutzinstrumente!