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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 11/10/2011 Nr. 11023

Inhouse oder nicht? Leitfaden der EU-Kommission zur ausschreibungsfreien Zusammenarbeit staatlicher Stellen

EUFast hätte uns die letzte GWB-Reform eine gesetzliche Legitimation der Inhouse-Vergabe beschert: Der neue § 99 I, S.2 GBW-E hätte es der öffentlichen Hand erstmals ermöglicht, Leistungen “inhouse”, d.h. zwischen Einrichtungen der öffentlichen Hand selbst erbringen zu lassen, ohne Ausschreibung am Markt. Nach massiver Kritik der Wirtschaft hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion schließlich – kurz vor Schluss der parlamentarischen Abstimmung – den ordnungspolitischen Riegel davorgeschoben. Die bekannte EuGH-Rechtsprechung („Teckal“) zu dieser Frage wurde später etwas relativiert, die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in Form einer gemeinsam vertraglich beauftragten Gesellschaft wurde als zulässig angesehen (EuGH-Urteil v. 09.06.2009 – RS C-480/06). Nun hat die EU-Kommission das Thema erneut ausgegraben und veröffentlicht einen “Leitfaden” zu dieser Frage, der sich insbesondere an öffentliche Auftraggeber wendet.

Keine Rechtswirkungen

Das Dokument befindet sich augenscheinlich noch nicht in der finalen Fassung, und die Kommission selbst weist darauf hin: “Bei dieser Arbeitsunterlage handelt es sich um ein vorläufiges Dokument der Kommissionsdienststellen, das für die Kommission in keiner Weise bindend ist. Die Auslegung des EU-Rechts bleibt natürlich in jedem Fall Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union.” Und ganz wichtig: “Es werden keine neuen Vorschriften oder Anforderungen festgelegt.”

Hintergrund

Der Initiativbericht der Europa-Abgeordneten Heide Rühle über „Neue Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen“ (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu neuen Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen (2009/2175(INI)), fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informationen über die rechtlichen Konsequenzen der EuGH-Rechtsprechung zur Inhouse-Vergabe zu verbreiten. Diesem Arbeitsauftrag will die Kommission mit dem nun vorgelegten Dokument nachkommen.

Adressaten

Ziel des Dokuments ist es, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens beizutragen. Das Dokument richtet sich daher an alle Akteure im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, aber natürlich insbesondere an öffentliche Stellen.

Inhalt

Der Leitfaden soll einen umfassenden Überblick über die bestehende Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Inhouse-Vergabe vermitteln. Dazu wird diese konsolidiert und es werden Schlussfolgerungen entwickelt, soweit die Urteile dies aus Sicht der Kommission zulassen.

Nach einer Erinnerung daran, dass öffentliche Aufträge zwischen öffentlichen Auftraggebern unter die EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen (Abschnitt 2), werden in dem Dokument die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern untersucht, die vom Geltungsbereich dieser Vorschriften ausgenommen werden können (Abschnitt 3), und schließlich andere Arten von Beziehungen vor dem Hintergrund des EU-Vergaberechts geprüft (Abschnitt 4).

Den Leitfaden der EU-Kommission “Über die Anwendung des EU-Vergaberechts im Fall von Beziehungen zwischen öffentlichen Auftraggebern“ finden Sie als PDF-Dokument kostenlos hier.

dvnwlogoThema im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW) diskutieren.

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Marco Junk

Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Kaufmann Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk zudem als Leiter Regierungsbeziehungen für Eviden tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.

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