Betreffend des zeitlichen Kriteriums „Präsenz vor Ort“ sei auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.08.2011 hingwiesen.

Das OLG Düsseldorf kommt darin zum Ergebnis, dass ein Zuschlagskriterium „Verfügbarkeit und örtliche Präsenz“ ebenfalls vergaberechtswidirg sei. Nach Ansicht des Vergabesenats handele es sich bei dem Kriterium „Verfügbarkeit und Präsenz vor Ort“ um ein eignungsbezogenens Merkmal und dürfe daher nicht als Zuschlagskriterium herangezogen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2011 – Verg 16/11).

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