Heute verkündete das OLG Düsseldorf in der Sache Dexcel ./. Deutsche BKK den Beschluss und wies den Nachprüfungsantrag des Generikaherstellers Dexcel zurück. Dexcel, so das Gericht, habe seinen Antrag auf die Argumentation gestützt, dass die Abgabe eines der drei Vertragsarzneimittel völlig frei durch den Apotheker erfolge. Das sei unzulässig, weil Dexcel dadurch benachteiligt werde. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Zwar würde es bei der Lektüre des Vertrages zwischen Krankenkasse und Hersteller zunächst so wirken, als sei die Kritik berechtigt. Tatsächlich sei aber dem LSG NRW zu folgen, dass in § 70 SGB V und anderen sozial- und berufsrechtlichen Vorschriften die Frage, welches Medikament abgegeben werden solle, detailliert beschrieben und damit die Freiheit des Apothekers begrenzt werde. Der verbleibende Spielraum sei durch die besondere Stellung des Apothekers im Gesundheitswesen und seine berufsrechtliche Stellung gerechtfertigt.
Auch die Kritik der Antragstellerin, sie würde bei der Kalkulation einem unbilligen Wagnis ausgesetzt, konnte das Gericht nicht überzeugen. Dieses Verbot sehe die VOL/A nicht mehr vor. Im Gegenteil sehe die RL 2004/18 Rahmenverträge mit mehreren Partnern ausdrücklich vor.
Das ausformulierte Urteil liegt dem Vergabeblog noch nicht vor. Sobald wir es in den Händen halten, berichten wir weiter.
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