Überrascht? Nicht wirklich. Die griechische Version der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien erlaubt im Baubereich deutlich mehr Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts, als in den Richtlinien vorgesehen. Die EU-Kommission hat Griechenland daher aufgefordert, diese Rechtslage zu ändern. Nach Auffassung der Kommission erlauben es die Ausnahmen, öffentliche Bauaufträge gleichsam einer Direktvergabe zu vergeben. Zudem fordert die Kommission Malta auf, seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen zu ändern, insbesondere im Bereich der Nachprüfungsverfahren.
Bauauftrag “besonderer Art”
Gemäß den griechischen Vergabevorschriften genügt ein Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung, wenn die Vergabestelle die betreffenden Bauvorhaben nach Stellungnahme des technischen Rates zu Arbeiten „besonderer Art“ erklärt. Nach Auffassung der Kommission kommt dies im Wesentlichen einer Direktvergabe ohne transparente Ausschreibungsverfahren gleich, denn: Derzeit können die griechischen Behörden derartige Projekte ohne weitere Begründung zu Arbeiten „besonderer Art“ erklären.
Immerhin: Nach Auskunft der Kommission haben die griechischen Behörden anerkannt, dass die derzeit geltenden nationalen Bestimmungen nicht den EU-Richtlinien entsprechen. Allerdings sind trotz dieser Erkenntnis die fraglichen Regelungen noch nicht geändert worden, weshalb sich die Kommission zur förmlichen Aufforderung gegenüber Griechenland entschloss. Diese ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Legt Griechenland nicht innerhalb von zwei Monaten eine zufriedenstellende Antwort vor, kann die Kommission den EuGH dazu anrufen.
Nun ja, in Griechenland hat man derweil wohl auch andere Sorgen.
Malta
Gegenüber Malta fordert die Kommission ebenfalls, seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen zu ändern, insbesondere betreffend der Nachprüfungsverfahren. Nach Ansicht der Kommission entsprechen deren Vorschriften insbesondere nicht den Vorgaben der EU-Rechtsmittelrichtlinie (2007/66/EC). Die Richtlinie legt EU-weite Standards für die Gewährleistung schneller und wirksamer Rechtsmittel für Bieter fest.
So seien deren Vorgaben betreffend der Nachprüfungsverfahren für die „Versorgungssektoren“ (Wasser- und Energieversorgung sowie Verkehrs- und Postwesen) nicht umgesetzt werden. Im Hinblick auf die anderen Sektoren würden zahlreiche Bestimmungen zur Unwirksamkeit von Aufträgen, Sanktionen und Fristen nicht vollständig und sachgemäß umgesetzt.
Auch hier ergeht die Aufforderung gegenüber Malta in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag.
Malta hat auf das Aufforderungsschreiben der Kommission bislang nicht geantwortet.
Schreibe einen Kommentar