„Es ist Zeit zu handeln”, wird der EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Michael Barnier, in einer aktuellen Pressemeldung der Kommission zur eVergabe zitiert. Dem kann man nur zustimmen, denn nach den ursprünglichen Plänen der Kommission sollte die eVergabe bis 2010 in der EU in allen Fällen möglich sein und in der Hälfte der Fälle auch tatsächlich vollelektronisch abgewickelt werden. Erreicht sind 5-10 %. Entsprechend der Vorschläge der Kommission zur Novellierung der EU-Vergaberichtlinien soll die Umstellung nun bis 2016 gelingen. Dazu hat sie aktuell eine Reihe unterstützender Maßnahmen angekündigt.
Umstellung der eVergabe bis 2016
Zur Erinnerung: Die Legislativvorschläge zur Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens in Europa, die von der Kommission am 20.12.2011 angenommen und veröffentlicht wurden (Vorschlag für eine Richtlinie zum öffentlichen Auftragswesen, ersetzt Richtlinie 2004/18; Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ersetzt Richtlinie 2004/17; Vorschlag für die Direktive zu Konzessionen) sehen eine schrittweis Umstellung auf eVergabe in der EU vor:
Unterstützende Maßnahmen
Papier ist bekanntlich geduldig, und da es diesmal mit der Umstellung gelingen soll, hat die Kommission aktuell eine Reihe flankierender Maßnahmen vorgestellt, um den Übergang zu unterstützen:
Mit gutem Beispiel voran
Außerdem hat die Kommission angekündigt, dass sie selbst bis Mitte 2015 – also bereits ein Jahr vor Ablauf der den Mitgliedstaaten gesetzten Frist – auf eine vollständige elektronische Auftragsvergabe umstellen und ihre eVergabe-Lösungen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen wird.
Für Kurzentschlossene: Heute, am 26. Juni, veranstaltet die Kommission in Brüssel eine Konferenz unter dem landauf, landab viel strapazierten Titel “Elektronisches Vergabeverfahren – Herausforderung und Chance”.
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Wenn ich die Meldung richtig verstehe, steht der endgültige Text der neuen Richtlinien noch nicht fest und ein Beschluss erfolgt frühestens Mitte 2014, deren Wirkung sich für Kommune ab 2016 entfaltet. Nun kommt eine entscheidene Frage: Bezieht sich die Verpflichtung aus den neuen Richtlinien nur auf Vergaben oberhalb EU-Schwellenwerte oder wird diese Trennung aufgegeben ? Gerade für die Mehrheit der kleinen/mittleren Kommunen und kleinen Betriebe ist die Antwort von hoher Bedeutung ! Da über 90 % aller Vergaben dieser öffentlichen Auftraggeber unterhalb EU-Schwellenwert liegen, wäre es nämlich denkbar sich für die wenigen Verfahren nach EU-Recht zentraler Dienstleister zu bedienen.