Zu ergänzen ist: Anlässlich der anschließenden Anhörungsrüge stellte das OLG Hamburg klar, dass nachträglich erkannte Mängel – wie schon in anderen Entscheidungen anerkannt – grundsätzlich in einer späteren Wertungsstufe berücksichtigt werden können. Unzulässig sei es aber, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung die Bieteridentität erst nachträglich zu bestimmen. Die durch den BGH und das OLG München entschiedenen Fälle zur Abforderung von Eignungsnachweisen oder Produktinformationen sind demnach nicht auf die Prüfung der Bieteridentität übertragbar (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2014, Az.: 1 Verg 4/13).

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