Der Generalanwalt hat sich zu der Fragestellung geäußert, ob ein öffentlicher Auftraggeber nach Unionsrecht befugt ist, von Bietern und deren Nachunternehmern zu verlangen, dass sie sich verpflichten, einen gesetzlichen Mindeststundenlohn an das Personal zu zahlen.
In seiner Begründung kommt er zu dem Ergebnis, dass eine nationale Vorschrift, die Bietern und deren Nachunternehmern vorschreibt einen festgelegten Mindeststundenlohn von 8,70 Euro (brutto) zu zahlen, nicht gegen Unionsrecht verstößt.
Einen Beitrag zu dem Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi finden Sie in Kürze auf Vergabeblog.de. Den Begründung finden Sie in deutscher Sprache auf Eur-Lex.
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