Am 1. bzw. 2. Juni haben Bundestag und Bundesrat notwendige Änderungen zum Inkraftreten der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) beschlossen. Geändert wurden § 30 Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sowie § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Die Änderungen sind Teil der Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen – Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Bundesrats Drucksache BR 431/17). Damit ist zumindest auf Bundesebene der Weg frei für die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
§ 55 Abs. 1 BHO wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.“
Was nun noch folgen muss ist die Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), damit die UVgO auf Bundesebene in Kraft treten kann.
Update 1: § 55 BHO ist am 18.08.2017 mit dem Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 in Kraft getreten, (BGBl. I 2017, 3122).
Update 2: Mit Wirkung zum 02.09.2017 ist die UVgO auf Bundesebene in Kraft getreten, siehe
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Die UVgO ist Schwerpunktthema unseres Deutschen Vergabetages am 19. & 20.10.2017 in Berlin. Weitere Informationen und Anmeldung hier.
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