Bieter, die sich um öffentliche Aufträge in Polen bewerben, sollten besonders auf die Formulierung ihrer Aufklärung gegenüber Auftraggebern achten, in denen sie aufzeigen, dass der angebotene Preis nicht ungewöhnlich niedrig ist. Dies folgt aus der neuesten Rechtsprechung der polnischen Landesberufungskammer (poln. Krajowa Izba Odwoławcza), die auf das geänderte polnische Vergabegesetz zurückzuführen ist.
Ungewöhnlich niedriger Preis?
Entsprechend dieser Rechtsprechung ist der Preis ungewöhnlich niedrig, wenn er die Kosten der Auftragserfüllung nicht deckt. Stellt der Auftraggeber fest, dass ihm der Auftragnehmer einen ungewöhnlich niedrigen Preis angeboten hat, ist er verpflichtet, dieses Angebot auszuschlagen. Zuvor hat er den Auftragnehmer zur Abgabe einer Aufklärung aufzufordern, aus der folgt, wie der angebotene Preis berechnet wurde, ob er alle Kosten der Auftragsausführung berücksichtigt und sie auf dem ihm verfügbaren Marktniveau festgelegt hat. Die Beweislast dafür, dass der angebotene Preis dem Marktpreis entspricht, trägt der Auftragnehmer.
Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufforderung
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, Auftragnehmer zu Abgabe von Aufklärungen aufzufordern, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der angebotene Preis, die Kosten oder deren maßgebliche Bestandteile erscheinen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand ungewöhnlich niedrig
- und sie wecken beim Auftraggeber Zweifel an der Ausführung des Auftragsgegenstandes entsprechend seinen oder den sich aus gesonderten Vorschriften ergebenden Anforderungen.
Der öffentliche Auftraggeber kann die Aufklärung bereits dann verlangen, wenn lediglich die wesentlichen Teile des Preises oder der Kosten Zweifel aufwerfen, unabhängig der jeweiligen Vergütungsart (Pauschalbasis oder Kostenschätzung).
Der Auftraggeber kann auf die Aufforderung zur Abgabe der Aufklärung grundsätzlich dann nicht verzichten, wenn der Gesamtpreis des Angebots um mindestens 30% niedriger ist als:
- der Auftragswert zuzüglich der fälligen Mehrwertsteuer, der je nach Vertragsgegenstand entweder drei (bei Lieferungen oder Dienstleistungen) oder sechs (bei Bauleistungen) Monate vor Einleitung des Vergabeverfahrens ermittelt wird,
- das arithmetische Mittel aller abgegebenen Angebotspreise.
Das Vorgenannte gilt nicht, wenn die Abweichung auf offensichtlichen Umständen beruht.
Der Auftraggeber hat in seiner Aufforderung genau anzugeben, welche Bestandteile des Angebots er anzweifelt und welche Bestandteile der Unternehmer besonders zu erläutern hat. Oft begnügen sich polnische öffentliche Auftraggeber jedoch mit einer allgemeinen Aufforderung zur Abgabe der Aufklärung. In solchen Fällen entscheidet der Auftragnehmer über den Inhalt seiner Aufklärung. Hierbei sollte er jedoch die ihm obliegende Beweislast beachten.
Beweise zur Unterstützung der Aufklärung
Nach der neuesten Rechtsprechung der Landesberufungskammer genügt die bloße Angabe des Auftragnehmers, er sei in der Lage den Auftrag zum angebotenen Preis auszuführen und der Preis sei nicht ungewöhnlich niedrig, nicht. Die Aufklärung ist sachlich und ausführlich abzugeben. Daher legen Auftragnehmer ihren Aufklärungen weitere Berechnungen der Preise oder Stückpreise sowie zahlreiche Berechnungsnachweise wie Verträge, Angebote und Rechnungen bei. Diese Unterlagen können als Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden. Die Angaben sollten weder oberflächlich noch allgemein sein.
Die Landesberufungskammer lässt nunmehr – anders als in den Vorjahren – eine weitere Aufforderung des Auftragnehmers zu, bereits gemachte Angaben zu konkretisieren und Beweise einzureichen. Der Auftraggeber hat das Recht, jedes Angebotsdetail zu erfragen: die Art und Menge der Materialien, die Ausrüstung, die anerkannten Komponenten, das Konzept der Vertragserfüllung, die festgelegte Arbeitsorganisation.
Unvereinbarkeit des Angebots mit der Spezifikation (poln. Abkürzung „SIWZ“)
Nach polnischem Vergabegesetz ist ein Angebot abzulehnen, wenn es inhaltlich nicht den Vorgaben der Spezifikation der wesentlichen Auftragsbedingungen (nachfolgend „Spezifikation“) entspricht, d.h. wenn es nicht den in der Vergabedokumentation aufgeführten Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.
Es besteht daher die Gefahr, dass Auftragnehmer im Rahmen der Aufklärung der Preisberechnungsmethode zugleich Informationen erteilen, die Zweifel wecken an der Vereinbarkeit des Angebots mit dem Inhalt der Spezifikation, nebst Beschreibung des Auftragsgegenstandes.
Legen Auftragnehmer die Berechnung des Angebotspreises dar, haben sie daher besonders darauf zu achten, ob die von ihnen beschriebenen Lösungen den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers entsprechen.
Die Landesberufungskammer hat in letzter Zeit bestätigt, dass öffentliche Auftraggeber auf Grundlage von Aufklärungen des Bieters zum ungewöhnlich niedrigen Preis, die Unvereinbarkeit des Angebots mit Regelungen der Spezifikation annehmen können.
Diese Möglichkeit nutzen die öffentlichen Auftraggeber dergestalt, dass sie Aufklärungen der Auftragnehmer äußerst umfassend daraufhin überprüfen, ob die Angebote mit der Vergabedokumentation zu vereinbaren sind. In der Praxis ist es nämlich einfacher auf Grundlage gemachter Angaben der Auftragnehmer die Unvereinbarkeit des Angebots mit der Spezifikation aufzuzeigen als darzulegen, dass das Preisangebot nicht dem Marktpreis entspricht.
Praxistipp
Zusammenfassung
Auftragnehmer trifft die Nachweispflicht darüber, dass das Angebot weder ungewöhnlich niedrig ist noch ungewöhnlich niedrige Kosten beinhaltet.
Ausländischen Auftragnehmern, die sich um öffentliche Aufträge in Polen bemühen, sollte bewusst sein, dass Ungenauigkeiten bei der Preisaufklärung, insbesondere bei der Kostenberechnung, zur Angebotsablehnung führen können. Ein Angebot kann auch dann abgelehnt werden, wenn aus der Aufklärung ersichtlich wird, dass die Berechnung auf einer fehlerhaften Annahme beruht, was dazu führt, dass das Angebot nicht der Beschreibung des Auftragsgegenstandes entspricht.
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