Die für Kartellstreitigkeiten zuständige Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 in dem am 07.11.2019 in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil dem Antrag einer Bieterin (im Folgenden: Antragstellerin) im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Land Berlin in erster Instanz stattgegeben. Das Land Berlin darf daher das durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger im Dezember 2011 ausgeschriebene Wegenutzungsrecht für das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Land Berlin vorerst nicht an den landeseigenen Betrieb „Berlin Energie“ vergeben.
Ausweislich der mündlichen Urteilsbegründung waren für die Zivilkammer 16 neben weiteren Punkten vor allem zwei Aspekte entscheidend: So müsse das Land Berlin gemäß den gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass nur ein Bieter berücksichtigt werde, der im Vergabeverfahren ein fundiertes Konzept für den Betrieb des Stromnetzes vorweise bzw. vorlege. Im konkreten Fall habe aus Sicht der Kammer das von „Berlin Energie“ vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen entsprochen, die an ein solches fundiertes Konzept zu stellen seien. Darüber hinaus sei das Land Berlin nach der Vergabeentscheidung auch verpflichtet gewesen, der Antragstellerin als der unterlegenen Bieterin im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Akteneinsicht in das Angebot von „Berlin Energie“ als der obsiegenden Bieterin zu gewähren. Der Antragstellerin sei jedoch keine solche den Vorschriften genügende Akteneinsicht gewährt worden, was einen relevanten Verfahrensverstoß darstelle.
Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten muss auf die förmlich zuzustellenden schriftlichen Urteilsgründe verwiesen werden. Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn auch alle Verfahrensbeteiligten diese sicher erhalten haben.
Quelle: LG Berlin 16 O 259/19 Kart (PM 55/2019)
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