Wie der Vergabeblog bereits berichtete, wird zum 01.01.2020 in Niedersachsen ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz in Kraft treten (s. ), das im Nds. GVBl. Nr. 20/2019 vom 29.11.2019 bereits veröffentlicht wurde. Die wesentlichen Änderungen betreffen zum einen die Einführung der UVgO in Niedersachsen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro, zum anderen eine neu eingeführte Informations- und Wartepflicht vor Zuschlagserteilung in öffentlichen Vergabeverfahren sowie den Anwendungsbereich im Hinblick auf Zuwendungsempfänger sowie freiberufliche Leistungen.
Ausgangspunkte der Implementierung dieser Aspekte ist der Koalitionsvertrag zwischen der CDU und der SPD für die 18. Wahlperiode, in dem unter Punkt 13 zum Vergaberecht festgelegt wurde, dass zum einen das NTVergG dem geänderten Bundesrecht angepasst, zum anderen ein Unterschwellenrechtsschutz ermöglicht und eine Harmonisierung des Landesvergaberechts an die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen gewährleistet wird.
Nachdem zuvor die nichtamtliche Fassung des NTVergG veröffentlicht wurde, war klar, dass die Anwendung der UVgO einen Eingangswert von 20.000 Euro hat, durch die Regelung zur Nichtanwendbarkeit der UVgO für öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB eine Harmonisierung an zuwendungsrechtliche Bestimmungen erfolgt und § 50 UVgO keine Anwendung findet. Es stellt sich aber die Frage, ob sich insbesondere bezüglich des Unterschwellenrechtsschutzes tatsächlich etwas ändert hat oder die regierenden Parteien ihren Verpflichtungen aus dem Koalitionsvertrag nur auf dem Papier nachkommen wollten, sich faktisch und praktisch für den Unterschwellenrechtsschutz jedoch nichts ändert. In diesem Zuge müssen insbesondere die Regelungen zur Informations- und Wartepflicht näher betrachtet werden.
I. Regelung zur Informations- und Wartepflicht in § 16 NTVergG
Die Regelung des § 16 Abs. 1 NTVergG besagt, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich öffentliche Auftraggeber Unternehmen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot bezuschlagt werden soll, über die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie über die Wartefrist bis zur Zuschlagserteilung in Textform zu informieren haben. Dies gilt ebenfalls für Unternehmen, die nicht bereits über die Ablehnung ihrer Bewerbung im Teilnahmewettbewerb informiert wurden.
Interessant ist § 16 Abs. 2 NTVergG, der regelt, dass der Zuschlag frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bewerber und Bieter erteilt werden darf, wobei sich die Frist bei Information auf elektronischem Wege auf 10 Kalendertage verkürzt und nach § 16 Abs. 3 NTVergG bei besonderer Dringlichkeit wegfällt.
II. Regelung zur Informations- und Wartefrist in § 134 GWB
Die Regelung des § 16 NTVergG gleicht in der Festlegung der Informations- und Wartefrist nach § 134 GWB, die für den Bereich der öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte greift.
Im Wortlaut bzw. der Formulierung liegt jedoch ein unter Umständen maßgeblicher Unterschied, der durch § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB begründet wird. Dieser legt gesetzlich fest, dass ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam ist, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Eine solch formulierte Regelung findet sich im NTVergG nicht.
III. Problematik
Es stellt sich die Frage, welche Folgen und Auswirkungen diese für niedersächsische Auftraggeber neue Regelung in der Praxis nach sich zieht.
Durch den Koalitionsvertrag bezweckt, war die Ermöglichung eines Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich, also unterhalb der EU-Schwellenwerte. Dort war nicht die Rede von Stärkung des Rechtsschutzes oder Errichtung eines speziellen Rechtsschutzes ähnlich dem Oberschwellenbereich. Einen Rechtsschutz zu ermöglichen bedeutet nach Ansicht des Autors aber zumindest, sich nicht auf die vorhandenen, bereits existenten Bestimmungen für das öffentliche Vergaberecht zurückzuziehen, sondern zumindest ein „Mehr“ zum ursprünglichen Rechtszustand zu schaffen.
Das ist auf den ersten Blick gelungen, da das Landesvergaberecht in Niedersachsen eine solche Informations- und Wartepflicht bislang wie die jetzt gesetzlich fixierte nicht kannte
Auf den zweiten Blick stellt sich jedoch die Frage, ob die Einführung der Informations- und Wartepflicht eine Schaffung und Verbesserung des effektiven Rechtsschutzes in öffentlichen Vergabeverfahren sicherstellt oder ob sie lediglich die Einhaltung der Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag „auf Papier“ darstellt, im Ergebnis aber lediglich ein „zahnloser Tiger“ ist und in ihren Wirkungen womöglich bei näherer Betrachtung leerläuft.
Grundsätzlich sind in der Praxis im Unterschwellenbereich bei Vergabeverstößen nur Anträge auf einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ff. ZPO auf Unterlassen der Zuschlagsentscheidung nach §§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog bei den Zivilgerichten möglich, um einen drohenden Zuschlag zu verhindern. Die ZPO lässt auch befristete Zwischenverfügungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu, sodass der Zuschlag bis zur Entscheidung des Zivilgerichts nicht erteilt werden darf. Diese Verfahren haben einige Nachteile, da ein Akteneinsichtsrechts im Unterschwellenbereich von den Gerichten nicht immer zugesprochen wird, vor den Zivilgerichten der Beibringungsgrundsatz gilt, sodass das Gericht nicht wie bei Vergabekammern von Amts wegen ermittelt und zudem in vielen Bundesländern nicht einmal eine Informations- und Wartepflicht geregelt ist, die es ermöglicht, dass der Bewerber oder Bieter ausreichende Kenntnisse von den Vergabeverstößen erhält, um einen ordnungsgemäßen Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen.
Einen besonderen Vergaberechtsschutzweg hat das neue NTVergG nicht geregelt, sodass Streitigkeit um das unterschwellige Vergaberecht weiterhin vor den Zivilgerichten landen. Läuft die Informations- und Wartepflicht nach § 16 NTVergG nur auf eine erhöhte Transparenz hinaus, hätte der Verstoß gegen die Pflicht jedoch keine speziellen Folgen, sodass man zu dem Ergebnis kommen müsste, dass die Kodifizierung der Pflicht zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch weitestgehend ein „zahnloser Tiger“ ist.
IV. Regelungen in anderen Bundesländern
In Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen besteht ein spezieller Vergaberechtsschutzweg im Unterschwellenvergaberecht. Das heißt, neben den Informations- und Wartepflichten sind auch Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten in die Landesvorschriften intergiert worden.
Hilft nach § 19 ThürVgG der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung des Bieters wegen Verletzung der Vergabevorschriften nicht ab, ist die Nachprüfungsbehörde zu unterrichten. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren mit Gründen beanstandet; andernfalls hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten. Im Falle ihres Tätigwerdens entscheidet die Nachprüfungsbehörde abschließend, ob der Bieter durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt wurde. Nachprüfungsbehörde ist hier wie im Oberschwellenbereich die eingerichtete Vergabekammer. Dieser besondere Rechtsschutzweg ist jedoch ab bestimmten Schwellenwerten eröffnet, die bei Liefer- und Dienstleistung 50.000 Euro und bei Bauleistungen 150.000 Euro betragen.
Ähnlich bis gleich regeln es § 8 SächsVergabeG, bei dem die Frist nach Unterrichtung der nicht berücksichtigten Bieter jedoch nur 10 Kalendertage beträgt, der Schwellenwert für Bauleistungen bei 75.000 Euro liegt und als Nachprüfungsinstanz die Landesdirektion Sachsen zuständig ist, sowie § 19 LVG LSA, der eine Frist nach Unterrichtung von 28 Kalendertagen, als Nachprüfungsinstanz die Vergabekammer und die gleichen Schwellenwerte wie Thüringen festlegt.
In Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise gibt es eine Informations- und Wartepflicht, jedoch ohne einen speziellen Vergaberechtsschutzweg. Nach § 12 VgG M-V informiert der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information in Textform spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss. Hier müssen Bewerber und Bieter auch den Zivilrechtsweg beschreiten, weil kein spezieller Rechtsschutzweg gegeben ist.
V. Rechtliche Bewertung
In Bezug auf den Wortlaut des § 16 NTVergG und die in § 134 GWB nahezu gleichlautende Formulierung kann zunächst darauf verwiesen werden, dass sich die Regelung des § 134 Abs. 1 GWB zumindest im Hinblick auf die mit der bestehenden Informations- und Wartepflicht verbundene erhöhte Transparenz an sich in der Praxis bewährt hat und die gleiche Wirkung voraussichtlich § 16 Abs. 1 NTVergG erzielen wird. Die Informations- und Wartepflicht schafft eine hohe Transparenz in öffentlichen Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, die es auf diese Weise in Niedersachsen noch nicht gab. Diese Transparenz verhilft den Bewerbern und Bietern mögliche Vergabeverstöße zumindest („redlicher“) Auftraggeber während der Informations- und Wartefrist zu erkennen und ihm gegenüber zu beanstanden, sodass dieser unter Umständen die Einhaltung des Unterschwellenvergaberechts durch Abhilfe der Beanstandung sicherstellen kann.
Zuvor hatten die Bewerber und Bieter faktisch lediglich die Möglichkeit, anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Einleitung des Vergabeverfahrens im Laufe der Angebotsfrist auf Verstöße hinzuweisen. Die „interne Entscheidung“ des öffentlichen Auftraggebers über den Zuschlag konnte lediglich „ex-post“ im Rahmen des § 19 VOL/A oder § 19 VOB/A überprüft werden. Zu diesem Zeitpunkt ist der Zuschlag jedoch erteilt. Ein einmal erteilter Zuschlag kann in der Regel nicht mehr aufgehoben werden, sodass der Einfluss der Bewerber und Bieter nicht besonders groß war, was sich nunmehr ändern dürfte.
Der Gesetzgeber geht jedoch von der Prämisse aus, dass die eingeführte Informations- und Wartefrist von („redlichen“) Aufraggeber im optimalen Fall auch beachtet wird. Der Zweck der Regelung wird jedoch in der Praxis konterkariert werden, wenn der Auftraggeber mangels der an die Nichtbeachtung der Frist geknüpften Folgen (wie die Nichtigkeit, Neuausschreibung, Nachprüfung) in unredlicher, aber insofern sanktionsloser Weise den Zuschlag noch vor Ablauf der Frist erteilt, weil er dem Vertragsschluss eine größere Bedeutung beimisst als einer insoweit weitestgehend folgenlosen Beanstandung der Nichteinhaltung der Frist und dem geringen Risiko eines Sekundäranspruchs.
Die Frage, ob es sich bei der Kodifizierung der Informations- und Wartepflicht jedoch nicht nur um eine Stärkung und Hervorhebung des Transparenzgrundsatzes, sondern tatsächlich um effektiven Unterschwellenrechtsschutz handelt, kann nur beantwortet werden, wenn an die Verletzung dieser Pflicht aus § 16 Abs. 1 NTVergG in der Praxis über die Transparenz hinaus auch Folgen, Konsequenzen oder Sanktionen auch gegenüber unredlichen Auftraggebern geknüpft werden.
Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach, Beschluss v. 10.04.2018 – AN 14 E 18.200) hat zwar die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags aufgrund des § 134 BGB wegen Verletzung der Informations- und Wartepflicht in dem entschiedenen Fall nicht angenommen. Dies lag jedoch daran, dass es sich um eine Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte handelte und das Verwaltungsgericht die Regelung § 134 GWB richtigerweise nicht für anwendbar erklärte. Aus dem Beschluss ist keinesfalls ersichtlich, dass der Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich ausgeschlossen ist.
Nach der VK Sachsen-Anhalt stellt die Nichteinhaltung der Informations- und Wartefrist im Unterschwellenbereich in Sachsen-Anhalt gleichzeitig einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB dar, der zur Nichtigkeit des Vertrags führt (VK Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.09.2013, Az. 3 VK LSA 35/13.).
Die Landesdirektion Sachsen vertritt zwar in ihrer Funktion als Nachprüfungsbehörde die Ansicht, dass sich die aus dem gesetzlichen Verbot nach § 134 BGB resultierende Folge bei einem Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich nicht aus dem Landesvergabegesetz schlussfolgern ließe, da das Gesetz gerade keine den §§ 134, 135 GWB vergleichbare Rechtsfolge anordne. Daher ergebe sich daraus, dass der Landesgesetzgeber dieser Rechtsfolge nicht gewollt habe. Durch die Informations- und Wartepflicht werde lediglich effektiver Rechtsschutz dadurch gewährleistet, dass der Zuschlag verhindert und bei Vergabefehlern an einen anderen Bieter erteilt werden könne (Leinemann, in: VergabePortal, Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte und Kostentragung).
In der Gesetzesbegründung hat dieser vermeintliche Wille des Gesetzgebers jedoch keinen Ausdruck gefunden (Leinemann, ibid.).
Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Verbote im Sinne des § 134 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder wegen der Umstände ihres Zustandekommens untersagen. Das Verbot muss sich dabei nicht zwingend ausdrücklich aus der Norm ergeben (Leinemann, ibid.). Das heißt, es kann sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergeben (Ellenberger, in Palandt, § 134 BGB, Rn. 2.).
Vorliegend besagt § 16 Abs. 2 NTVergG, dass der Zuschlag vor Ablauf der Informations- und Wartepflicht nicht erteilt werden darf. Eine Auslegung, die Norm würde kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen, die vollkommen entgegen dem klaren Wortlaut erfolgt, würde nach Ansicht des Autors zu weit gehen.
Dass der grundsätzlich im Vergabeverfahren mögliche und zulässige Zuschlag nicht erteilt werden darf, ist nicht durch seinen Inhalt begründet, sondern wegen der Umstände seines Zustandekommens untersagt. Denn der Zuschlag darf für den expliziten Fall der Nichteinhaltung der Informations- und Wartefrist nicht erteilt werden.
Daraus und aus dem Gesamtzusammenhang der Gesetzesmaterialien ist es nach Ansicht des Autors durchaus vertretbar bei § 16 Abs. 2 NTVergG von einem Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB zu sprechen. Insbesondere begründet § 134 BGB als Auslagerungsregel die Vermutung, dass der Gesetzesverstoß das Rechtsgeschäft nichtig macht (Ellenberger, a.a.O., Rn. 7). Diese Vermutung dürften die Gesetzesmaterialien nicht erschüttern.
Der Gesetzgeber hat entsprechend den oben genannten Vereinbarungen im Koalitionsvertrag die Ermöglichung eines Unterschwellenrechtsschutzes bezweckt und sodann in Form des § 16 NTVergG umgesetzt. Dazu gehört, neben der gesetzlichen Kodifizierung entsprechender Rechte und Pflichten in Rechtsnormen grundsätzlich auch, die Rechte und Pflichten durchsetzbar zu machen, um sie nicht leerlaufen zu lassen, sondern sie dem Zweck entsprechend praktisch umsetzen.
Für den Autor ist aus den Gesetzesbegründungen nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich bei der Schaffung der Regelung ausdrücklich dazu geäußert hat, dem § 16 Abs. 2 NTVergG nicht die Wirkung eines gesetzlichen Verbots beimessen zu wollen.
Selbst wenn der Gesetzgeber sich damit auseinandergesetzt hätte und sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen hätte, so müsste man sich fragen, ob solch eine „Nennung“ an einem objektiv vorliegenden gesetzlichen Verbot etwas ändern könnte. Insoweit darf der Gesetzgeber sich nicht zu einfach darauf berufen, A zu sagen, aber B zu meinen. Die Informations- und Wartepflicht dient dem Rechtsschutz übergangener Bieter. Insoweit ist die Regelung des § 16 NTVergG weit auszulegen, da sie Ausfluss des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist, sodass es jedenfalls sachgerecht wäre, neben der mit der Regelung bezweckten erhöhten Transparenz der Regelung auch die Wirkung der Nichtigkeit bei Verstößen gegen die Informations- und Warteplicht zugrunde zu legen.
Aus den Gesetzesmaterialien (Nds. LT-Drs. 18/5134) wird vielmehr deutlich, dass nicht nur die Transparenz gestärkt, sondern die bereits bestehenden Rechtsschutzverfahren wirksamer genutzt werden können sollen. Dementsprechend orientiert sich der Wortlaut des § 16 NTVergG weitgehend an § 134 GWB im Oberschwellenbereich, weil die dann parallelen Regelungen dem Zwecke einer einheitlichen Praxis dienen. Bei Verstößen gegen vergaberechtliche Regelungen soll die Möglichkeit bestehen, ein Primärrechtsschutzverfahren einzuleiten. Daher darf der Zuschlag erst nach 15 bzw. zehn Kalendertagen erteilt werden. Aus diesem Grunde ist die Regelung mit § 134 GWB vergleichbar, bei dem die unterlegenen Bieter mit der Information über die Nichtberücksichtigung die Kenntnis von einer beabsichtigten Zuschlagserteilung erhalten sollen.
Selbst wenn faktisch ein das Vergabeverfahren beendender Zuschlag erteilt sein sollte, der unter dem Vergabeverstoß gegen die Informations- und Wartepflicht zustande gekommen sein sollte, so kann die Regelung des § 16 NTVergG nur dann die bezweckte und in den Gesetzesbegründungen beabsichtigte Wirkung entfalten, Primärrechtsschutz zu gewähren, wenn ihr Verbot der Zuschlagserteilung die Nichtigkeit des zunächst zustande gekommenen Vertrags nach sich ziehen würde. Denn nur in diesem Fall wäre der öffentliche Auftrag nicht existent, das Vergabeverfahren damit nicht abgeschlossen und bei fortdauernder Beschaffungsreife die zu vergebende Leistung erneut zu vergeben, sodass der benachteiligte Bewerber oder Bieter wieder im Wettbewerb mitbieten könnte, was als gewollter Primärrechtschutz gerade Zweck des § 16 NTVergG sein soll. An dieser Stelle greift es zu kurz unter den Primärrechtsschutz nur diejenigen rechtlichen Möglichkeiten zu fassen, die auf Unterlassungsverfügung während des Laufs der Informations- und Wartefrist oder auf Schadenersatz nach Zuschlagserteilung trotz missachteter Informations- und Wartefrist gerichtet sind. Im ersten Fall hätte es der Auftraggeber in der Hand, durch Zuschlagserteilung das Vergabeverfahren zu beenden, sodass sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erledigt würden, da der einmal erteilte Zuschlag nicht wieder aufgehoben werden kann. Im zweiten Fall handelt es sich schlicht nicht um Primärrechtsschutz.
VI. Fazit
Die Ansicht, § 16 Abs. 2 NTVergG stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar, ist folglich keineswegs abwegig. Nach Inkrafttreten des NTVergG zum 01.01.2020 wird die Regelung in der Praxis mit hoher Wahrscheinlich auf den Prüfstand im Rechtsstreit vor einem Zivilgericht gestellt werden, in dem der Bewerber oder Bieter eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich wegen der Nichteinhaltung der Informations- und Wartefrist entweder einen Antrag auf einstweilige Verfügung auf Unterlassen des Zuschlags oder der Bezuschlagte auf die Rückabwicklung wegen der Nichtigkeit des Vertrags in Form des öffentlichen Auftrags stellt.
Im Ergebnis ist die Erhöhung der Transparenz vor Zuschlagserteilung mit der implementierten Informations- und Wartefrist sachgerecht und zu begrüßen, würde jedoch zu großen Teilen leerlaufen, soweit es sich bei der Regelung nicht um ein gesetzliches Verbot handeln würde, das zur Nichtigkeit geschlossener Verträge führen würde.
Für den Fall, dass die Rechtsprechung § 16 NTVergG als gesetzliches Verbot einstuft, wird es in der Praxis ab geschätzten Auftragswerten ab 20.000 Euro sowohl bei der Verhandlungsvergabe (bis 25.000 Euro) als auch bei der beschränkten Ausschreibung (bis 50.000 Euro) und der öffentlichen Ausschreibung (aktuell: bis 221.000 Euro, ab 01.01.2020: 214.000 Euro) trotz der noch anzupassenden Nds. Wertgrenzenverordnung aller Voraussicht nach zu Verzögerungen kommen, da vor jeder Zuschlagserteilung die Informations- und Wartefrist abzuwarten ist. Wird deren Ablauf nicht abgewartet, dann geht der Auftraggeber das Risiko eines Rechtstreits ein, der auf den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, einen Schadenersatzanspruch oder auf die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gerichtet ist.
Den Gesetzesbegründungsmaterialien ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich die Landesregierung mit einem weitergehenden Unterschwellenrechtsschutz, unter Umständen mit Gewährung eines speziellen Rechtsschutzwegs, in einem späteren separaten Gesetzgebungsverfahren beschäftigt, da bezüglich einer weitergehenden Ausgestaltung des Unterschwellenrechtsschutzes eine konsensfähige und entscheidungsreife Regelung wegen eine Vielzahl offener Fragen nicht vorgelegt und in dem Gesetzgebungsverfahren zum NTVergG daher nicht aufgenommen werden konnte. Es bleibt in Niedersachsen daher mit Spannung zu erwarten, ob der Rechtsschutz künftig noch effektiver gestaltet wird.
Michael Pilarski
Der Autor Michael Pilarski ist als Volljurist bei der Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen – NBank – in Hannover tätig. Als Prüfer, insbesondere der Vergaberechtsstelle, lag sein Schwerpunkt mehrere Jahre in den Bereichen Zuwendungs- und Vergaberecht. Er hat die Einhaltung des Zuwendungs- und Vergaberechts durch private und öffentliche Auftraggeber, die Förderungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, geprüft und Zuwendungsempfänger bei zuwendungs- und vergaberechtlichen Fragestellungen begleitet. Nunmehr ist er in der Rechtsabteilung der NBank in den Bereichen Vergabe-, Vertrags- sowie Auslagerungsmanagement beschäftigt. Darüber hinaus sitzt er der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in Lüneburg bei, ist zugelassener Rechtsanwalt und übernimmt Referententätigkeiten sowie Schulungen im Zuwendungs- und Vergaberecht.
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