Der Großteil der Bundesländer verfügt nach den Ergebnissen des Umweltbundesamts (UBA) über Landesabfall- und Vergabegesetze sowie andere rechtliche Regelungen, die die Beachtung von Umweltaspekten in der öffentlichen Beschaffung aufgreifen. Der Verbindlichkeitsgrad sei jedoch unterschiedlich. Vor allem Berlin, Hamburg und Bremen hätten weitreichende Vorgaben und Handlungshilfen.
Im Fokus der neuen Publikation des Umweltbundesamtes „Regelungen der Bundesländer auf dem Gebiet der umweltfreundlichen Beschaffung“ (abrufbar über die INternetpräsenz des UBA) stehen rechtliche Vorgaben, Initiativen und Projekte auf Landesebene, die zur Beschaffung umweltfreundlicher Waren und Dienstleistungen beitragen.
In Berlin, Hamburg und Bremen bestehen danach verbindliche Regelungen für eine umweltfreundliche Beschaffung, die darüber hinaus in Verwaltungsvorschriften oder Leitfäden für relevante Produktgruppen und Dienstleistungen konkretisiert werden. Diese enthalten Kriterien und Datenblätter, die den öffentlichen Auftraggebern als praktische Arbeitshilfen für Ausschreibung, Bewertung und Zuschlagserteilung dienen.
In vielen Bundesländern ist auch die fortschreitende Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu beobachten. Diese regelt das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EU-Schwellenwerte). Die Länder verfügen das Inkrafttreten der UVgO in ihren haushaltsrechtlichen Vorschriften. In der UVgO ist die umweltfreundliche Beschaffung ausdrücklich als Grundsatz aufgenommen. Darüber hinaus beschreibt die UVgO die Einbeziehung von Umweltaspekten in allen Stufen des Vergabeverfahrens.
Ziel des Umweltbundesamtes ist, mit der Publikation einen Überblick über den Status Quo der umweltfreundlichen Beschaffung in den Bundesländern zu geben und gute Beispiele zu identifizieren.
Die Publikation ist ein Teilergebnis des Forschungsvorhabens „Profilierung der umweltfreundlichen Beschaffung durch Integration des modernisierten Vergaberechts in die Praxis“ des Umweltbundesamtes.
Quelle: UBA
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