Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV „kann“ der öffentliche Auftraggeber fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachfordern. Wird aus dem Können ein Müssen, wenn nur ein Angebot vorliegt? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des DVNW hier. Noch kein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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