Im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) wird im Fachausschuss „Recht“ derzeit kontrovers diskutiert, ob öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung über vergebende Aufträge Angaben zum Preis oder zu den bezuschlagten Bietern machen müssen. Lesen oder diskutieren Sie mit unter: https://www.dvnw.de/. Noch kein Mitglied im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW)? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier: https://www.dvnw.de/seite/anmelden-antrag/


12. & 13. November 2026 in Berlin
13. Deutscher Vergabetag
Der Jahreskongress für öffentliches Beschaffungswesen und Vergaberecht
2 Kommentare zu „Nicht verpassen: Spannende Diskussion im Forum“
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Vergabefrage
Zum Thema Transparenz nach der Zuschlagserteilung habe ich eine allgemeine Auslegungsfrage:
Schließt § 50 UVgO bei freiberuflichen Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte auch die Informationspflichten nach § 46 UVgO aus?
Im Wortlaut des § 50 steht das Gebot, so viel Wettbewerb wie nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich zu schaffen. Die weitergehende Aussage, dass keine Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO besteht, findet sich in den amtlichen Erläuterungen.
Die damit verbundene Flexibilität bei Leistungsbeschreibung, Verhandlungen und Verfahrensgestaltung leuchtet mir ein. Weniger klar ist mir, weshalb sie auch die nachträgliche Information erfolgloser Bieter erfassen soll. Eine Rückmeldung zu wesentlichen Ablehnungsgründen und zu Merkmalen und Vorteilen des erfolgreichen Angebots scheint die flexible Durchführung des Wettbewerbs nicht zu behindern.
Gibt es hierzu Rechtsprechung oder eine vertiefte Kommentierung, die gerade das Verhältnis von § 50 und § 46 behandelt? Und macht es einen Unterschied, wenn der Auftraggeber freiwillig ein förmliches Verfahren nach § 9 UVgO wählt?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023, 27 U 4/22, hilft nur begrenzt: Dort war der §-46-Unterrichtungsanspruch bereits erfüllt; das Verhältnis zu § 50 wurde nicht erörtert.
Ich frage bewusst abstrakt nach der Auslegung, ohne Bezug auf einen hier zu prüfenden Einzelfall. Über Fundstellen und unterschiedliche fachliche Einschätzungen würde ich mich freuen.
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Z.Arendt
Erläuterung zu § 50 (Satz 3)
„Dabei ist ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“Sprachlich ist der Satz 3 wohl eher unglücklich formuliert.
Worauf sich „ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO“ bezieht wird in der Satzstruktur nicht klar.
Eventuell war es so beabsichtigt, um den Vergabestellen Entscheidungsspielraum zu belassen.Als Erläuterung wäre klarer gewesen:
„Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist [Entspricht § 50 Satz 2 UVgO]. Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen besteht keine Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO.“Umsetzung beispielsweise im Land Berlin durch AV zu § 55 LHO (mit eigenen Einschränkungen):
„3.5 Freiberufliche Leistungen sind im Rahmen von § 50 UVgO zu vergeben. Darüber hinaus sind §§ 2 bis 6 UVgO zwingend anzuwenden und § 7 UVgO soll angewendet werden. Die übrigen Normen der UVgO gelten nicht.“Zur Auslegung kann Drucksache 19/18036 vom 18.03.2020 als Antwort auf eine Kleine Anfrage herangezogen werden:
„Hieraus [Erläuterung zu § 50] ist klar ersichtlich, dass sich an der bisherigen Rechtslage im Ergebnis nichts geändert hat. Denn auch bisher schon galt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Wahrung der Wettbewerblichkeit. Der neue § 50 UVgO begründet keine darüberhinausgehenden, neuen Pflichten.“Man könnte argumentieren, dass die „Unterrichtung der Bewerber und Bieter“ (346 UVgO) nicht dazu gedacht ist, „Wettbewerb zu schaffen“, da diese nach Abschluss des Wettbewerbs (durch Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung) erfolgt. Ergo, wäre diese nicht ausgenommen und dürfte auch dem Grundsatz der Transparenz bzw. Vergabe in „transparenten Verfahren“ dienen. Dies scheint jedoch nicht beabsichtigt gewesen zu sein, wie man aus der Antwort der Bundesregierung auf die genannte Anfrage herauslesen könnte, die Unterrichtung ist aber mangels Verbot dennoch möglich.
„Und macht es einen Unterschied, wenn der Auftraggeber freiwillig ein förmliches Verfahren nach § 9 UVgO wählt?“
§50 Satz 2 UVgO „Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“
Mehr Wettbewerb als Öffentliche Ausschreibung durch unbegrenzte Marktansprache (§ 9 UVgO) dürfte nicht möglich sein und dürfte damit ausdrücklich vom Ermessenspielraum des § 50 UVgO erfasst sein. Ob das jeweils sinnvoll ist, bedarf dann der Prüfung im Einzelfall.
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