Die 1. Vergabekammer des Bundes hat am 10. Juni 2021 über einen Nachprüfungsantrag der Fa. Haenel GmbH, Suhl, entschieden. Mit dem Nachprüfungsantrag wandte sich Haenel gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), die Fa. Heckler & Koch, Oberndorf am Neckar, mit der Lieferung neuer Sturmgewehre für die Bundeswehr zu beauftragen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben bei der Vergabe des Auftrags zur Beschaffung neuer Sturmgewehre für die Bundeswehr keine Fehler feststellen können. Die Entscheidung, den Zuschlag nicht an Haenel, sondern an deren Wettbewerber Heckler & Koch zu erteilen, war unseres Erachtens korrekt.“
Im Rahmen des Vergabeverfahrens war ursprünglich Haenel für den Zuschlag zur Lieferung neuer Sturmgewehre vorgesehen. Nachdem das BAAINBw zu der Auffassung gelangte, die von Haenel angebotene Waffe verletze Patente anderer Unternehmen, erfolgte der Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren. Über diesen Ausschluss aufgrund der angeführten Patentverletzung musste die Vergabekammer aber letztlich nicht entscheiden, da Haenel aus anderen Gründen für einen Vertragsschluss nicht mehr in Betracht kam: Eine erforderliche Neuberechnung des Angebotspreises von Haenel hatte ergeben, dass das Angebot des Unternehmens dem von Heckler & Koch in wirtschaftlicher Hinsicht unterlegen war. In ihrer Entscheidung hat sich die Vergabekammer des Weiteren mit Ausschlussgründen befasst, die gegenüber Heckler & Koch von Haenel geltend gemacht wurden. Die Ermessensentscheidung des BAAINBw, Heckler & Koch nicht von der Vergabe auszuschließen, war im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann Haenel innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen, über die gegebenenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.
Quelle:Bundeskartellamt
Schreibe einen Kommentar