Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes“ plant das Land Berlin eine der umfangreichsten Reformen seines Landesvergaberechts seit Jahren. Der Gesetzentwurf (Drucksache 19/3192) wurde von den Regierungsfraktionen von CDU und SPD in das Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht und am 7. Mai 2026 in erster Lesung beraten. Damit befindet sich die Novelle derzeit im parlamentarischen Verfahren. Es folgen insbesondere die Ausschussberatungen sowie die zweite Lesung mit Schlussabstimmung.
Deutlich höhere Wertgrenzen
Kernstück der Reform ist die erhebliche Anhebung der Anwendungsgrenzen des BerlAVG. Künftig sollen die vergabespezifischen Landesvorgaben erst ab folgenden Schwellen greifen:
- Bauleistungen: 500.000 Euro (bisher 50.000 Euro)
- Liefer- und Dienstleistungen: 75.000 Euro (bisher 10.000 Euro)
Damit fällt ein erheblicher Teil kleiner und mittlerer Beschaffungsvorgänge künftig aus dem unmittelbaren Anwendungsbereich der strengen landesrechtlichen Sonderregelungen heraus.
Neuausrichtung beim Eignungs- und Nachweiswesen
Besonders praxisrelevant dürfte die vorgesehene Neuausrichtung beim Eignungs- und Nachweiswesen werden. Künftig sollen im Regelfall zunächst Eigenerklärungen der Unternehmen ausreichen. Vollständige Nachweise sollen erst vor Zuschlagserteilung vom Bestbieter angefordert werden.
Tariftreuepflicht als wesentlicher Punkt
Trotz der Entlastungstendenzen enthält die Novelle keine Abkehr von sozialpolitischen Zielsetzungen. Im Gegenteil: Die Tariftreuepflicht wird in wesentlichen Punkten ausgeweitet.
Künftig soll die Verpflichtung zur Zahlung tariflicher Entgelte bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro gelten. Zudem wird das maßgebliche Mindestentgelt schrittweise angehoben:
- 14,84 Euro ab 2026,
- 15,58 Euro ab 2027.
Allerdings sieht der Entwurf zugleich Ausnahmen vor – etwa für reine Lieferleistungen oder sehr kurzfristige Dienstleistungen mit einer Dauer von maximal sieben Tagen. Der Gesetzgeber verweist hierbei ausdrücklich auf Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit.
Kontrolle statt Vorab-Bürokratie
Während formale Anforderungen im Vergabeverfahren reduziert werden, sollen Kontrollen bei der tatsächlichen Auftragsausführung intensiviert werden. Vorgesehen ist unter anderem:
- eine Stärkung der zentralen Kontrollgruppe,
- eine Erhöhung der Prüfquote von fünf auf zehn Prozent,
- klarere Regelungen zu Vertragsstrafen, Kündigung und Schadensersatz.
Mehr Beteiligung von KMU und Startups
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der stärkeren Öffnung öffentlicher Beschaffung für kleinere Marktteilnehmer. Insbesondere niedrigere bürokratische Hürden und vereinfachte Nachweisverfahren könnten dazu beitragen, die Beteiligung dieser Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen zu erhöhen.
Inkrafttreten und Folgen für die Vergabepraxis
Nach dem derzeitigen Entwurf soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft treten. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Maßgeblich soll vielmehr der Beginn des jeweiligen Vergabeverfahrens sein. Laufende Verfahren würden damit weiterhin nach bisherigem Recht abgeschlossen, während neue Verfahren unmittelbar den geänderten Vorgaben des BerlAVG unterfallen.
Angesichts der Regierungsmehrheit von CDU und SPD gilt ein Inkrafttreten noch im Jahr 2026 derzeit als wahrscheinlich. Für die Praxis bleibt jedoch abzuwarten, ob es im weiteren Gesetzgebungsverfahren, insbesondere bei den deutlich angehobenen Wertgrenzen oder den Kontrollmechanismen zur Tariftreue, noch zu Anpassungen kommt.
Weitere Informationen zum aktuellen Stand stellt das Abgeordnetenhaus von Berlin bereit.















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