Der Rat der EU hat grünes Licht für neue Vorschriften zur Vereinfachung der Beschaffung im Bereich Sicherheit und Verteidigung, zur Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie gegeben. Mit den neuen Regeln sollen administrative Verzögerungen bei der Beschaffung, Genehmigung, Berichterstattung und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beseitigt werden, um den Mitgliedstaaten und der Industrie den Weg frei zu machen, rasch zu handeln und Europas Verteidigungsfähigkeit zu erhöhen. Diese neuen Rechtsakte bilden das sogenannte „Omnibus V“-Legislativpaket als Teil der Vereinfachungsagenda der EU.
Für den Aufbau der erforderlichen Fähigkeiten und militärischen Bereitschaft zur glaubwürdigen Abschreckung von bewaffneten Aggressionen sowie zur Stärkung der Sicherheit und der strategischen Autonomie der Union ist nach den Erwägungsgründen der Anpassungsrichtlinie eine erhebliche Aufstockung der europäischen Verteidigungsinvestitionen erforderlich. Ausgehend von Prognosen für eine schrittweise Inanspruchnahme könnten die Verteidigungsinvestitionen in den nächsten vier Jahren mindestens 800 Mrd. EUR erreichen, einschließlich der Ausgaben, die durch die 150 Mrd. EUR aus dem Instrument für Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) finanziert werden. Diese erheblichen Investitionen der Mitgliedstaaten in die Verteidigung erfordern öffentliche Beschaffungen beträchtlichen Ausmaßes. Damit sich gesteigerte Ausgaben auch in gesteigerten Fähigkeiten niederschlagen, ist es angezeigt, einige Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu vereinfachen, die die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in den Bereichen Verteidigung und sensibler Sicherheit regelt, während gleichzeitig ein gut funktionierender unionsweiter Markt für Verteidigung aufrechterhalten wird.
Um die erforderliche Flexibilität zu erlangen, will die EU Kommission die Schwellenwerte für Aufträge, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, anheben:
Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG, deren Schwellenwerte zuletzt mit der Verordnung (EU) 2025/2487 vom 2. Dezember 2025 angepasst wurden, wird künftig lauten:
Diese Richtlinie gilt für die Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
a) 2.000.000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
b) 10.000.000 EUR bei Bauaufträgen.
Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Flexibilität eingeräumt werden, alle verfügbaren Instrumente im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nutzen zu können. Hierzu werden bspw. die Regelungen für zentrale Beschaffungsstellen sowie gemeinsame Beschaffungen konkretisiert. Zudem wird das offene Verfahren zu einem Standardverfahren, das dynamischen Beschaffungssystem sowie die Innovationspartnerschaft wird auch im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG eingeführt.
Die nächsten Schritte
Die Gesetzgebungsakte werden in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Die Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2009/43/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Vereinfachung der Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union und die Vereinfachung der Beschaffung im Bereich Sicherheit und Verteidigung können Sie hier abrufen. Die Erwägungen betreffend der vergaberechtlichen Änderungen finden Sie in den Randnummer 15 ff.
Quelle: EU Rat

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