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Bündnis 90/ Die Grünen: Zusammenarbeit der Kommunen vom EU-Vergaberecht ausnehmen

Die Zusammenarbeit von Kommunen ohne Beteiligung Privater soll nach dem Willen von Bündnis 90/Die Grünen von den EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen werden. Dies fordert die Fraktion in einem Antrag. Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen kommunalen Gebietskörperschaften sei erforderlich, um kostengünstig Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zu erbringen, heißt es zur Begründung.

Dagegen, so die Fraktion, strebe die EU-Kommission unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) an, auch solche Formen der Zusammenarbeit zwischen Kommunen beim Vergaberecht in die europaweite Ausschreibungspflicht einzubeziehen, die ohne private Beteiligung auskommt. Nach der sog. „Teckal“-Rechtsprechung des EuGH sind diese sog. Inhouse-Geschäfte, bei denen die zu beschaffende Leistung nicht im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben sondern am Markt und damit am Wettbewerb vorbei von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts „eingekauft“ wird, nämlich nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Die Abgeordneten halten dagegen, dass die interkommunale Zusammenarbeit wegen ihres lokalen Bezugs für den EU-Binnenmarkt nicht relevant sei. Sie sei eine rein verwaltungsinterne Lösung und dürfe deshalb nicht dem EU-Vergaberecht unterliegen. Ansonsten würde es zu einem faktischen Privatisierungszwang bei Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge kommen, betont die Fraktion. Sie plädiert für eine Strategie, Anreize für interkommunale Zusammenarbeit zu schaffen und Hürden zu beseitigen. Dazu gehöre die Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Gewerbegebieten die Gewerbesteuereinnahmen zu teilen und die interkommunale Zusammenarbeit durch Bundesprogramme zu fördern. Einsparungen, die Kommunen durch die gegenseitige Kooperation erzielen, dürften sich nicht nachteilig auf Ansprüche aus dem kommunalen Finanzausgleich auswirken, lautet eine weitere Forderung.

Der Antrag der Grünen ist Wasser auf die Mühlen der Väter des Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts, der aktuell erfolgreich das Kabinett durchlaufen hat. Dieser sieht nämlich in § 99 Abs. 1 GWB-E erstmals eine Regelung zur Zulässigkeit solcher Inhouse-Geschäfte vor. Bei einer Inhouse-Vergabe fehlt jedoch das wettbewerbliche Korrektiv und damit die Gewähr für eine wirtschaftliche Beschaffung. Zudem wird der öffentliche Markt mehr und mehr gegenüber der Privatwirtschaft abgeschottet. Letztlich bleibt § 99 Abs. 1 GWB-E auch hinter der genannten und gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurück. Danach unterfallen Inhouse-Geschäfte der öffentlichen Hand dem Gemeinschaftsrecht zur Vergabe öffentlicher Aufträge nämlich nur dann nicht, wenn die beauftragende über die ausführende Stelle eine „Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen“ (sog. Teckal-Rechtsprechung). § 99 Abs. 1 GWB-E lässt dieses Kriterium vermissen.

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Über Marco Junk

Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Betriebsw. Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk zudem als Leiter Regierungsbeziehungen für Eviden tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.

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