Sehr geehrter Herr Kollege!

ein, wie ich finde, sehr guter und höchst praxisrelevanter Beitrag zu einem Beschaffungsbereich, dessen wirtschaftliche Bedeutung man gar nicht oft genug hervorheben kann: Die Unterschwellenvergaben!

Die beschriebenen Erfahrungen beim Landgericht decken sich mit meinen „Erlebnissen“. Die Bedeutung und die Anzahl der Fälle nimmt zwar zu. Für die Landgerichte ist und bleibt das Vergaberecht aber ein sperriges und ungeliebtes Thema (Zitat Dr. Ortner „Neuland“). Man kann es dem Richter nicht einmal verdenken, wenn wieder einmal ein daumendicker Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aus dem Fax der Geschäftsstelle läuft. Der zivilprozessuale Primärrechtsschutz ist und bleibt eine Krücke.

Zu der von Dr. Ortner kritisierten erwähnten „Rechtsschutzzersplitterung“ darf ich hinzufügen: Für die Bieter ist es frustrierend, wenn der Bundesgesetzgeber ein wirtschaftlich so bedeutsames Thema inzwischen den Landesgesetzgebern überlässt („Vergabeföderalismus“).

Dem Bauunternehmer, der in Mühlhausen (Thüringen) ein Angebot i.H.v. 100.000 Euro auf eine Bauvergabe abgibt und sich gegen eine Ungleichbehandlung zu Wehr setzen möchte, dem steht der Weg zur Vergabekammer frei (Thüringisches Vergabegesetz!). Die Vergabekammer Thüringen macht ausschließlich Vergaberecht, steht voll im Thema und wird den Fall problemlos lösen können.

Gibt der Bauunternehmer das gleiche Angebot auf eine entsprechende Bauvergabe im 30 Kilometer entfernten Eschwege (Hessen) ab, muss er mit seinem Fall zum Landgericht. Der zuständige Richter beim Landgericht hat sich im schlechtesten Fall noch nie mit einem vergaberechtlichen Sachverhalt beschäftigt und muss sich u.U. innerhalb weniger Stunden in ein für ihn neues Rechtsgebiet einarbeiten.

Sieht so ein effektiver und gerechter Vergaberechtsschutz aus?

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