“Für die im Zuge der Unterbringung der hohen Zahl von Flüchtlingen zu beschaffenden Leistungen stellten die aktuellen Wertgrenzen für das Land bezüglich der Erstaufnahmeeinrichtungen und für die Kommunen bei der anschließenden weiteren Unterbringung keine hinreichende Erleichterung mehr dar”.
So heißt es seitens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. “Um die dringlichsten Leistungen zügig beschaffen zu können, sind daher die bestehenden Auftragswertgrenzen der NWertVO mit Änderungsverordnung vom 10.09.2015 (ausschließlich) für diese Beschaffungen deutlich angehoben worden.”
Die für die Leistung zur Unterbringung von Flüchtlingen anwendbaren geänderten Regelungen finden sich im neu eingefügten § 4 a der NWertVO. Für Bauleistungen gilt demnach für Beschaffungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder der Freihändigen Vergabe ein Auftragswert in Höhe von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen dürfen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe vergeben werden.
Die geänderten Auftragswertgrenzen des § 4 a NWertVO sind zeitlich beschränkt auf Auftragsvergaben, die vor dem 01.07.2016 begonnen haben.
Die Verordnung ist am 16.09.2015 in Kraft getreten.
Die Änderungsverordnung finden Sie im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.
Quelle: Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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