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Bekanntmachung der EU-Kommission zum Anwendungsbereich der EU-Beihilfevorschriften!

EUDie EU-Kommission hat eine Bekanntmachung veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Ausgaben der EU-Beihilfenkontrolle unterliegen. Anhand dieser sollen Behörden und Unternehmen erkennen können, wann öffentliche Fördermaßnahmen keiner beihilferechtlichen Genehmigung nach den EU-Vorschriften bedürfen. Die Bekanntmachung ist der letzte Teil der 2012 von der Kommission eingeleiteten Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts. Sie enthält u.a. eine systematische Zusammenfassung der Rechtsprechung der EU-Gerichte und der Beschlusspraxis der Kommission.

Im Zuge dieser Modernisierung hat die Kommission bereits alle wichtigen Beihilfeleitlinien aktualisiert und vereinfacht, so dass unproblematische Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können. Auf diese Weise soll Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen verringert werden. Gleichzeitig sollen die Ressourcen der Kommission künftig auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften in den Fällen mit der größten Auswirkung auf den Binnenmarkt konzentriert werden.

Ziel der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung soll insbesondere öffentliche Investitionen in der Europäischen Union erleichtern, da Mitgliedstaaten und Unternehmen anhand dieser Erläuterungen öffentliche Förderungen so gestalten können, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Sie zeigt klar auf, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Investitionen keine staatlichen Beihilfen darstellen, weil durch sie weder eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt noch eine Verdrängung privater Investitionen droht. Dies soll zu einer größtmöglichen Wirksamkeit der Investitionen als Motor für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung beitragen und die von der Kommission in der Investitionsoffensive für Europa anvisierte Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an privaten und öffentlichen Investitionen in den nächsten drei Jahren erleichtern.

Inhalt

Neben den Erläuterungen zu einer Reihe von Fragen, die bei öffentlichen Investitionen besonders wichtig sind, enthält die Bekanntmachung allgemeine Hinweise zu allen Aspekten des Begriffs der staatlichen Beihilfe. Dies geschieht durch eine systematische Zusammenfassung der Rechtsprechung der EU-Gerichte und der Beschlusspraxis der Kommission.

Die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe enthält Erläuterungen zu folgenden besonders wichtigen Punkten:

  • Öffentliche Investitionen für den Bau oder die Modernisierung von Infrastruktur stellen keine staatliche Beihilfe dar, wenn die betreffende Infrastruktur nicht unmittelbar mit anderen Infrastrukturen der gleichen Art im Wettbewerb steht. Die Mitgliedstaaten können solche Vorhaben daher laut der Bekanntmachung durchführen, ohne dass sie vorher nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft werden müssen. Dies ist in der Regel bei Straßen- und Eisenbahninfrastruktur, Binnenwasserstraßen sowie Wasserversorgungs- und Abwassernetzen möglich. Im Gegensatz dazu stehen Infrastrukturen in Bereichen wie Energie, Breitband, Flughäfen oder Häfen häufig im Wettbewerb mit ähnlichen Infrastrukturen. Wenn in diesen Bereichen ein Vorhaben mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, während konkurrierende Vorhaben ohne staatliche Förderung auskommen müssen, kann dies dem geförderten Vorhaben einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gegenüber nichtgeförderten Konkurrenzprojekten verschaffen. Daher müssen solche Finanzierungen vorab von der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft werden.
  • Selbst wenn eine Infrastruktur mit Hilfe staatlicher Beihilfen gebaut wird, liegt keine Beihilfe für den Betreiber und die Nutzer vor, wenn diese einen marktüblichen Preis zahlen. Wenn eine Infrastruktur mit Hilfe öffentlicher Zuwendungen gebaut wird, die als mit den EU-Vorschriften im Einklang stehende staatliche Beihilfen zu erachten sind, muss die Behörde sicherstellen, dass diese Beihilfen nicht an den Betreiber oder die Nutzer dieser Infrastruktur weitergegeben wird. Dies ist laut der Bekanntmachung gewährleistet, wenn der Betreiber bzw. der Nutzer einen marktüblichen Preis für den Betrieb bzw. die Nutzung der betreffenden Infrastruktur zahlt, der beispielsweise das Ergebnis eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens ist.

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Beispiel: Ein Mitgliedstaat baut einen Flughafen mit öffentlichen Geldern. Diese Investition steht mit den von der Kommission erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften im Einklang. Wird der Flughafenbetreiber im Zuge eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens ausgewählt, mit dem das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, so liegt keine staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafenbetreibers vor.

  • Die EU-Beihilfenkontrolle konzentriert sich auf öffentliche Investitionen mit grenzübergreifenden Auswirkungen. Zuwendungen für lokale Infrastrukturen oder lokale Dienstleistungen, die kaum von Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden dürften und die allenfalls marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen haben, fallen nicht unter die EU-Beihilfevorschriften.

Beispiele: Die Europäische Kommission hat im April 2015 festgestellt, dass sieben staatliche Maßnahmen zur Förderung rein lokaler Vorhaben keine staatlichen Beihilfen beinhalten, da nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu rechnen ist (nähere Einzelheiten hier).

  • Öffentliche Zuwendungen für bestimmte kulturelle Aktivitäten, die nicht kommerzieller Art sind, sondern kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zugänglich gemacht werden, unterliegen nicht den Beihilfevorschriften.

Beispiel: Im Rahmen seiner Kulturpolitik verfolgt ein Mitgliedstaat das Ziel, dass alle Bürger zu bezahlbaren Preisen Zugang zu Kunst, Theater und klassischer Musik haben. Einige Museen, Theater und Opernhäuser verkaufen daher Eintrittskarten zu niedrigen Preisen und erzielen nicht genügend Einnahmen, um ihre Kosten zu decken.Der Staat stellt diesen kulturellen Einrichtungen Mittel zum Ausgleich der Mindereinnahmen zur Verfügung. In diesem Fall unterliegt die öffentliche Förderung nicht der Beihilfenkontrolle.

  • Wenn Behörden Waren oder Dienstleistungen auf der Grundlage von Ausschreibungsverfahren beziehen, die mit den EU-Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe im Einklang stehen, bietet dies grundsätzlich hinreichend Gewähr dafür, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Hinweis der Redaktion: Die Bekanntmachung der EU-Kommission „zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV“ finden Sie im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), dort in der Bibliothek. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.

Quelle: Europäische Kommission

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