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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 18/03/2020 Nr. 43613

BMWi: Anpassung der Allgemeinverfügung für Schutzausrüstung

Die vom Krisenstab der Bundesregierung am 4. März 2020 beschlossene Allgemeinverfügung für Schutzausrüstung (s. ) wird angepasst. Hierauf hat sich die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission verständigt.

Ziel der Bundesregierung ist es, die Menschen in Deutschland zu schützen. Ebenso ist die Gewährleistung europäischer Solidarität für die Bundesregierung in Zeiten der Corona-Krise zentrales Prinzip.

Beide Ziele werden durch die angepasste Allgemeinverfügung erreicht.

Die angepasste Allgemeinverfügung beinhaltet einen Genehmigungsvorbehalt für sogenannte Schutzausrüstung. Das bedeutet, dass für den Export der in der Allgemeinverfügung genannten Schutzausrüstung, wie Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Schutzanzüge oder Handschuhe, vorab eine Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingeholt werden muss. Erst nach Erteilung der Exportgenehmigung kann die Ausfuhr oder Verbringung der Schutzausrüstung erfolgen.

Die geänderte Allgemeinverfügung ist innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Allgemeinverfügung ergeht auf der Grundlage von § 6 Außenwirtschaftsgesetz.

Nähere Informationen zur angepassten Allgemeinverfügung:

  • Die Allgemeinverfügung beinhaltet einen Genehmigungsvorbehalt für sogenannte Schutzausrüstung.
  • Schutzausrüstung im Sinne der Allgemeinverfügung sind die in der Allgemeinverfügung näher bezeichneten Schutzbrillen/Visiere, Gesichtsschutzschilde (Face shields), Mund-Nasen-Schutz-Produkte (OP-Masken/chirurgische Masken), Atemschutzmasken (Filtering Face Pieces Klasse 2 (FFP2)-Masken, Filtering Face Pieces Klasse 3 (FFP3)-Masken), Schutzkittel, Schutzanzüge, Handschuhe.
  • Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn der lebenswichtige Bedarf im Inland gewährleistet ist.
  • Ausfuhren und Verbringungen können darüber hinaus auf Antrag im Voraus durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigt werden, wenn die Ausfuhr oder Verbringung der Güter im Einzelfall nach Abwägung mit den nationalen Gesundheitsinteressen, beispielsweise der Erfüllung von Lieferpflichten aus einem gemeinsamen Beschaffungsprogramm der EU dient oder erforderlich ist, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation entgegenzuwirken und dadurch die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.

Quelle: BMWi

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