Mit Erlass vom 20.03.2020 vereinfacht das Land Rheinland-Pfalz zur Beschleunigung der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 die diesbezüglichen Vergabeverfahren. Die Staatskanzlei erkennt, dass zurzeit eine Vielzahl von Beschaffungen sehr schnell, effizient und rechtssicher durchgeführt werden müssen, um eine rasche Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Das gilt insbesondere für Material, welches im Gesundheitsbereich und für Einsatzkräfte sowie zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Krise benötigt wird.
Aus diesem Grund erlässt die Staatskanzlei folgende Regelungen:
I. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Berücksichtigung der Flaushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Hierzu zählen besonders medizinische Bedarfsgegenstände (Heil- und Hilfsmittel), um der Verbreitung des Virus bestmöglich entgegen zu wirken, beispielsweise Schutzkleidung, Schutzmasken, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und medizinische Geräte wie etwa Beatmungsgeräte, aber auch Gegenstände für die Errichtung von Corona-Test-Stationen. Weiter können auch solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice- Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT- Leitungskapazitäten.
Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.
II. Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (EU-Verfahren)
Für öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 19. März 2020 ein entsprechendes Rundschreiben erlassen (s. ). Auf dieses Rundschreiben wird hingewiesen.
III. Anwendung der Regelungen bei Zuwendungsmaßnahmen
Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOB/A und VOL/A nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen anzuwenden haben.
IV. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Das Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt zunächst bis 30. Juni 2020.
Den Erlass finden Sie in der Bibliothek des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), hier. Noch kein Mitglied im DVNW? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
Quelle: Erlass vom 20.03.2020
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