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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 06/11/2020 Nr. 45385

UBA: Bevorzugungspflicht für umweltfreundliche Erzeugnisse

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wurde im Zuge der Umsetzung der aktualisierten Abfallrahmenrichtlinie novelliert. Nach dem neuen KrWG sind die Stellen und Institutionen des Bundes künftig verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung Produkte zu bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind.

Bislang waren Bundesbehörden nach § 45 KrWG insbesondere dazu verpflichtet, bei der Beschaffung zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind.
Mit der Neuregelung des § 45 KrWG hingegen gilt für Beschaffungsstellen des Bundes nunmehr eine grundsätzliche Bevorzugungspflicht für umweltfreundliche Erzeugnisse, die

  • in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  • durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  • sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  • im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23. Oktober 2020 wurde am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Folgetag in Kraft.

Quelle: Umweltbundesamt

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