13 Minuten

Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 08/06/2026 Nr. 74426

Das HVTG 2026: Vereinfachung der Vergabe und Ausbau der Tariftreue in Hessen

Hessen hat am 9. März 2026 den Entwurf eines neuen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG 2026) vorgelegt, der das alte HVTG aus dem Jahr 2021 (HVTG 2021) ablösen soll. Der Entwurf verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen Vergabeverfahren vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden, zum anderen soll das Vergaberecht als Instrument zur Förderung der Tariftreue gestärkt werden. Der Gesetzgeber steht vor der Herausforderung, diese Ziele miteinander zu vereinbaren und die sich aus der Gesetzgebungskompetenz der Länder und dem Unionsrecht ergebenden Schranken zu wahren.

I. Vereinfachung und Bürokratieabbau

Instrumente zur Vereinfachung und zum Bürokratieabbau sind eine deutliche Erhöhung der Schwellenwerte, eine freie Verfahrenswahl und die Einführung des Bestbieterprinzips.

1. Schwellenwerte

Das HVTG ist nur auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbar, die einen landesrechtlichen Schwellenwert überschreiten. Bisher liegt dieser Schwellenwert bei 10.000 € (§ 1 Abs. 1 S. 1 HVTG 2021). Unterhalb dieses Schwellenwerts können Aufträge im Wege der Direktvergabe erteilt werden. Zweck dieser Regelung ist es, Bagatellvergaben, bei denen der Aufwand zur Durchführung eines Vergabeverfahrens außer Verhältnis zu dessen haushalterischen und wettbewerblichen Bedeutung steht, von der Anwendung des Vergaberechts auszunehmen. § 1 Abs. 1 S. 1 HVTG 2026 hebt den Schwellenwert auf 100.000 € für Liefer- und Dienstleistungen sowie auf 750.000 € für Bauleistungen an. Bei losweiser Vergabe bezieht sich der Wert auf das jeweilige Fachlos (§ 1 Abs. 1 S. 2 HVTG 2026). Der Anwendungsbereich der HVTG-Verfahrensvorschriften wird so erheblich reduziert.

Die Erhöhung der Schwellenwerte geht weit über das durch die allgemeine Teuerung Gebotene hinaus (daher kaum verständlich Hess. LT-Drs. 21/4029, S. 10); das Vergaberecht (bzw. dessen Rückbau) wird stattdessen als Instrument zum Bürokratieabbau und zur Wirtschaftsförderung genutzt. Hessen folgt damit einem bundesweiten Trend, geht aber deutlich über das Maß anderer Länder hinaus; gerade der neue Schwellenwert im Baubereich ist konkurrenzlos hoch. Die Anhebung entlastet Auftraggeber (vor allem Kommunen) und kann Investitionen beschleunigen; Vertreter der hessischen Wirtschaft und Kommunen begrüßen diese Änderung daher beinahe ausnahmslos. Bedenken bestehen hingegen, soweit der Zugang zu öffentlichen Aufträgen für kleinere und jüngere Unternehmen erschwert wird. Rechnungshof und Literatur warnen vor Nachteilen für den Wettbewerb und die öffentlichen Haushalte.

Die Anknüpfung an das einzelne Fachlos birgt zudem – wie bisher – das Risiko einer Fehlberechnung des Auftragswertes: Während das EU-Vergaberecht für die Bestimmung des maßgeblichen Schwellenwertes auf den Gesamtauftragswert abstellt (§ 3 VgV), legt das HVTG 2026 den Wert des einzelnen Loses zugrunde. Auftraggeber müssen daher sorgfältig zwischen der landesrechtlichen Anwendbarkeitsschwelle und der unionsrechtlichen Auftragswertberechnung differenzieren.

Grenzen eines solchen Verfahrensabbaus setzt das europäische Primärvergaberecht: Der EuGH leitet aus den Grundfreiheiten verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ab – Diskriminierungsverbot, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Nachprüfbarkeit. Wenn diese greifen, ist eine Direktvergabe ausgeschlossen; es bedarf eines wettbewerblichen Verfahrens mit Rechtsschutz. Diese Anforderungen gelten auch unterhalb der EU-Schwellenwerte, sofern ein Auftrag grenzüberschreitend wirkt, also auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten interessant ist. Bei Aufträgen von 100.000 € bzw. 750.000 € ist ein grenzüberschreitendes Interesse auch in einem Binnenland wie Hessen durchaus denkbar. Die Auftraggeber müssen die Binnenmarktrelevanz im Einzelfall prüfen.

Neben dem HVTG gilt das Landeshaushaltsrecht. Dieses muss angepasst werden, um Direktvergaben unterhalb der neuen Schwellenwerte zu ermöglichen. Bis dahin bleibt die haushaltsrechtliche Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß Ziff. 2.1 des hessischen Vergabeerlasses in Verbindung mit der UVgO oder VOB/A bestehen. Grenzen für eine Anpassung ergeben sich aus dem Bund und Länder bindenden Haushaltsgrundsatz der öffentlichen Ausschreibung (§ 30 S. 1 HGrG). Für die Kommunen besteht keine entsprechende Bindung an das HGrG. Insoweit kann die Anhebung der Schwellenwerte auch haushaltsrechtlich umgesetzt werden.

2. Freie Verfahrenswahl

Im Anwendungsbereich des HVTG (oberhalb der HVTG-Schwellenwerte, unterhalb der EU-Schwellenwerte) stehen verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung. Die Regelverfahren – Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb – bleiben erhalten (§ 12 Abs. 1 HVTG 2026). Neu ist: Die bisherigen Schwellenwertbegrenzungen für alternative Verfahren (Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe) entfallen. Auftraggeber können also frei wählen – eine echte Flexibilisierung. Außerdem entfällt das Risiko einer falschen Verfahrenswahl.

3. Bestbieterprinzip

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des Bestbieterprinzips in § 16 Abs. 1 HVTG 2026. Danach müssen Erklärungen und Nachweise nur noch vom vorgesehenen Zuschlagsempfänger vorgelegt werden, nicht mehr von allen Bietern. Dies reduziert den Aufwand für Bieter und Auftraggeber erheblich. Legt der Bestbieter die Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von bis zu sieben Tagen vor, wird er ausgeschlossen; eine Nachforderungsmöglichkeit besteht nicht (§ 16 Abs. 1 S. 3 HVTG 2026). In diesem Fall wird der Zweitplatzierte zur Vorlage aufgefordert. Der Auftraggeber muss die im Rahmen des Bestbieterprinzips vorzulegenden Nachweise in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen benennen (§ 16 Abs. 4 HVTG 2026).

Ausgenommen sind die Präqualifikation nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 HVTG 2026 (hier genügt die Nennung der Präqualifikationsnummer) und die Erklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HVTG 2026 – diese sind weiterhin mit dem Angebot vorzulegen. Bereits im Präqualifizierungsverfahren vorgelegte Nachweise dürfen nicht erneut angefordert werden (§ 16 Abs. 3 HVTG 2026).

4. Entfall der Landesregelung zum Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen

Die bisherige Regelung zum Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen und zur Informationsstelle bei der OFD Frankfurt in § 17 HVTG 2021 entfällt, da das bundesweite Wettbewerbsregister gem. dem WRegG diese Funktion übernommen und der Bund insoweit seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ausgeschöpft hat.

II. Tariftreue und Mindestlohn: Der eigentliche Kern des HVTG 2026

Die Tariftreue bildet den Schwerpunkt des HVTG 2026. Der Gesetzgeber nutzt die öffentliche Auftragsvergabe strategisch, um tarifliche Entlohnung von Beschäftigten durchzusetzen. Die bisherigen Regelungen (§§ 4 ff. HVTG 2021) werden grundlegend erweitert und verschärft sowie von neuen Kontroll- und Sanktionsmechanismen flankiert (§§ 18–20 HVTG 2026).

1. Eigene Schwellenwerte und erweiterter Adressatenkreis

Für die Tariftreueregelungen gelten eigene Anwendungsvoraussetzungen. Die §§ 4, 5, 10, 18 und 20 HVTG 2026 greifen bereits ab einem Schwellenwert von 20.000 € je Fachlos (§ 1 Abs. 2 S. 1 HVTG 2026) – und zwar auch oberhalb der EU-Schwellenwerte (§ 1 Abs. 1 S. 3 HVTG 2026). Das Entbürokratisierungsziel tritt hier bewusst zurück. Zudem werden erstmals auch funktionale Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB erfasst (§ 1 Abs. 2 HVTG 2026) – also etwa Stadtwerke und andere privatrechtlich organisierte Stellen –, die bisher nicht Adressaten des HVTG waren.

2. Tariftreue per Verordnung: Das neue Mindestentgelt

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, Aufträge künftig nur noch an Unternehmen zu vergeben, die mindestens ein tarifliches Entgelt zahlen. Die Tarifbindung soll vom Ausnahme- zum Regelfall werden und über die reine Auftragsausführung hinaus wirken.

Schon das HVTG 2021 knüpft die Vergabe unter bestimmten Voraussetzungen an Mindestentgelte – allerdings beschränkt auf allgemeinverbindliche Tarifverträge und das Mindestlohngesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 HVTG 2021).

§ 4 Abs. 1 HVTG 2026 geht nun deutlich weiter: Leistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten für die Dauer der Mitwirkung an der Leistungsausführung mindestens das Entgelt zu zahlen, das in einer branchenspezifischen Rechtsverordnung des Landes verbindlich vorgegeben wird. Das Land legt damit eigene Mindestentgelte fest – allerdings nicht frei, sondern gebunden an bestehende Branchentarifverträge. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnungen liegt bei der für das Tarifwesen zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit der oder dem für das öffentliche Auftragswesen Zuständigen (§ 4 Abs. 3 S. 1 HVTG 2026). Inhaltlich „übernimmt“ die Verordnung das in einem einschlägigen, mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Branchentarifvertrag festgelegte Entgelt als Mindestentgelt für die jeweilige Leistung. Eine eigene Befugnis des Landes, Mindestentgelte ohne Bezugnahme auf einen Branchentarifvertrag festzulegen, umfasst die Ermächtigung nicht. Die Verordnung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, auf Anpassungsbedarf zu überprüfen (§ 4 Abs. 3 S. 2 HVTG 2026). Die Verpflichtung zur Tariftreue erstreckt sich über § 4 Abs. 2 HVTG 2026 auch auf alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Für den Fall, dass sich mehrere Branchentarifverträge in ihrem Geltungsbereich überschneiden, gibt § 4 Abs. 4 HVTG 2026 Auswahlkriterien vor: Maßgeblich ist die Repräsentativität der Tarifverträge für die Beschäftigten in Hessen. Vorrangig abzustellen ist auf die Zahl der bei den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten sowie auf die Zahl der unter den Geltungsbereich fallenden Gewerkschaftsmitglieder. Lässt sich auch hierdurch keine überwiegende Bedeutung feststellen, ist eine Güterabwägung entsprechend § 7 Abs. 3 AEntG vorzunehmen.

Eine Pflicht zur Zahlung des durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestentgelts entsteht erst mit Erlass der jeweiligen Verordnung. Bis dahin greift der Auffangtatbestand des § 4 Abs. 5 HVTG 2026, welcher der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 1 HVTG 2021 entspricht. Die bisherige Tariftreue- und Mindestlohnpflicht fungiert somit als Auffangtatbestand für alle Leistungen, die nicht von einer branchenspezifischen Rechtsverordnung des Landes erfasst sind. Die Systematik des § 4 HVTG 2026 folgt damit einem zweistufigen Prinzip: Vorrang der Landesverordnung, subsidiäre Geltung der bundesrechtlichen Mindeststandards.

Aus unionsrechtlichen Gründen ist § 4 Abs. 1 HVTG 2026 oberhalb der EU-Schwellenwerte unanwendbar, soweit Arbeitnehmer im EU-Ausland tätig werden. Eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext wäre wünschenswert gewesen, fehlt jedoch.

Es kommt nicht auf eine Tarifbindung des Bieters an. Tarifgebundene und tarifungebundene Unternehmen können weiterhin gleichberechtigt teilnehmen. Bedenken wegen der negativen Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) greifen daher nicht durch.

Besonders bemerkenswert ist, dass die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 HVTG 2026 nicht mehr nur „bei der Ausführung der Leistung“ (so noch das HVTG 2021), sondern „für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken“ gelten soll, wobei unklar ist, ob „sie“ die an der Ausführung mitwirkenden Beschäftigten oder die Unternehmen insgesamt sind. Je nach Auslegung würde das Mindestentgelt für die Beschäftigten, die (unter anderem) an der Auftragsausführung beteiligt sind, oder für alle Beschäftigten des Unternehmens während der Zeit der Auftragsausführung gelten. Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer Verschärfung der Tariftreueregelungen (Hess. LT-Drs. 21/4029, S. 11 f.), ohne eine Auslegung zu bestätigen. Der Erstreckung der vergaberechtlichen Mindestentgelte über die Auftragsausführung hinaus stehen erhebliche kompetenzrechtliche Bedenken entgegen, da es insoweit am notwendigen Vergabebezug fehlt und die Länder nicht für die Bestimmung allgemeiner Mindestlohnregeln zuständig sind (BayVerfGH, Entscheidung vom 3.2.2009 – Vf. 111-IX/08, NJOZ 2010, 688). Auch insoweit ist eine Klarstellung des Gesetzgebers dringend erforderlich.

Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) steht der Landeskompetenz nicht entgegen, da dieses gemäß § 1 BTTG nur für den Bund und ihm zuzurechnende Auftraggeber gilt.

3. Präqualifizierung: Pflicht für Bauunternehmen

Um die Tariftreue durchzusetzen, führt das HVTG 2026 ein verpflichtendes Präqualifizierungsverfahren ein.

Bisher genügte eine Eigenerklärung in Textform (§ 5 Abs. 1 HVTG 2021). Für Bauleistungen wird diese nun durch ein vorgeschaltetes Präqualifizierungsverfahren ersetzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 HVTG 2026). Durchgeführt wird es beim Verein für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder einer vergleichbaren Stelle. Der Nachweis erfolgt über die Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis Tarif mit Erteilung einer Präqualifikationsnummer; die Eintragung darf nicht älter als drei Jahre sein. Für Liefer- und Dienstleistungen bleibt es bei der Eigenerklärung in Textform (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 HVTG 2026). Die Unterscheidung begründet der Gesetzgeber mit höheren Schadenssummen durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Baubereich. Das Bestbieterprinzip findet hier keine Anwendung – die Erklärung ist also mit dem Angebot vorzulegen.

Für die Übergangszeit sieht § 22 Abs. 2 HVTG 2026 vor, dass Tariftreueverpflichtungen für sechs Monate nach Inkrafttreten wahlweise durch Eigenerklärung oder Präqualifizierung nachgewiesen werden können.

4. Nachunternehmereinsatz: Enge Grenzen, viel Kritik

Das HVTG 2021 schränkt den Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen nicht grundsätzlich ein – es regelt nur die Erstreckung von Pflichten.

Das ändert sich nun erheblich: § 5 Abs. 1 S. 1 HVTG 2026 begrenzt die Nachunternehmerkette auf maximal zwei Stufen. Zudem muss für jedes Nach- und Verleihunternehmen vor dessen Tätigkeitsbeginn die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt werden (§ 5 Abs. 3 S. 1 HVTG 2026).

Die Unternehmerverbände haben diese Regelungen als zu restriktiv und praxisfern kritisiert – insbesondere mit Blick auf komplexe Infrastrukturvorhaben.

Im Oberschwellenbereich sind die Regelungen verfassungs- und unionsrechtswidrig. Der Nachunternehmereinsatz ist bundesrechtlich abschließend geregelt (§§ 36, 47 VgV; § 6d VOB/A-EU), und das Unionsrecht steht generellen Beschränkungen nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen (s. nur EuGH 26.9.2019 – C-63/18, NZBau 2019, 792). Im Unterschwellenbereich stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit, da das deutlich liberalere Regime im Oberschwellenbereich kaum als Rechtfertigung für derart restriktive Eingriffe darunter dienen kann.

5. Kontrollen und Sanktionen

Das HVTG 2026 stattet die Tariftreueregelungen erstmals mit wirksamen Durchsetzungsinstrumenten aus (§§ 18–20 HVTG 2026).

Die Unternehmen müssen die Einhaltung der Verpflichtungen jederzeit nachweisen können (§ 18 Abs. 1 HVTG 2026). Auftraggeber dürfen anlassbezogen – angekündigt oder unangekündigt – Einsicht in Unterlagen nehmen und Vor-Ort-Kontrollen durchführen (§ 18 Abs. 4 HVTG 2026). Dabei haben sie Betretungsrechte und dürfen Beschäftigte zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen. Soweit sich die Betretungsrechte auf „Einrichtungen“ des Unternehmens erstrecken, in denen Beschäftigte wohnen – etwa Wohncontainer oder Unterkünfte auf Baustellen –, ist ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 8 HV) nicht ausgeschlossen. Eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sowie die nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 63 Abs. 2 S. 1 HV erforderliche Zitierung des eingeschränkten Grundrechts fehlen im Gesetzentwurf bislang.

Unterstützt werden die Auftraggeber durch eine neue Kontrollgruppe beim zuständigen Ministerium (§ 19 HVTG 2026). Diese wird nur auf Anforderung tätig – der Auftraggeber bleibt „Herr des Verfahrens“.

Die Sanktionsregelungen sind weitreichend. § 20 Abs. 1 HVTG 2026 verpflichtet Auftraggeber, Vertragsstrafen zu vereinbaren – bis zu 5 % der Abrechnungssumme (netto), bei mehreren Verstößen bis zu 10 %. Für Dauerschuldverhältnisse ist ein fristloses Kündigungsrecht vorzusehen. Darüber hinaus können Unternehmen, die schuldhaft gegen das HVTG verstoßen, für drei Jahre von der Auftragsvergabe des jeweiligen Auftraggebers ausgeschlossen werden (§ 20 Abs. 2 HVTG 2026). Das geht deutlich über die bisherigen Möglichkeiten hinaus.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund (HSGB) hat diese Regelungen kritisiert. Die Einhaltung von Tariftreueregelungen sei „keine originäre Aufgabe der Kommunen“. Jedenfalls sei nach dem Konnexitätsprinzip ein finanzieller Ausgleich geboten. Auch die Pflicht zur Vereinbarung von Vertragsstrafen wird mit Blick auf die Vertragsfreiheit kritisch hinterfragt.

III. Bewertung: Ambitioniert, aber unausgewogen

Das HVTG 2026 fügt sich in den bundesweiten Trend der Vereinfachung der Landesvergaberegeln ein, setzt dabei aber eigene Akzente – und überschreitet an mehreren Stellen das sachlich Gebotene und rechtlich Zulässige.

Die Freigrenze im Baubereich ist im Ländervergleich konkurrenzlos hoch. Die Tariftreueregelungen – Präqualifizierung, Nachunternehmerbeschränkung, Entgeltpflicht auch außerhalb der Auftragsausführung – gehen über alles hinaus, was Bund und andere Länder bisher geregelt haben. Das Vergaberecht wird zum Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Die klassischen Vergabeziele – Schonung der öffentlichen Haushalte und fairer Wettbewerb – treten zurück. Effektiver Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte fehlt weiterhin. Die Tariftreueregelungen dürften die Kosten für die öffentliche Hand erhöhen; wie lange sich diese Prioritätensetzung in Zeiten knapper Kassen aufrechterhalten lässt, bleibt abzuwarten.

Rechtstechnisch ist der Gesetzentwurf angreifbar: Er überschreitet offensichtlich kompetenzrechtliche und unionsrechtliche Grenzen. Warum diese Probleme im Gesetzgebungsverfahren nicht adressiert wurden, ist nicht nachvollziehbar. Bis die Gerichte Klarheit schaffen, verbleibt vermeidbare Rechtsunsicherheit.

Auch systematisch überzeugt der Entwurf nicht vollständig: Er kombiniert unterschiedliche Schwellenwerte für Tariftreue und Verfahrensvorschriften, erlegt funktionalen Auftraggebern Tariftreuepflichten auf, die im Übrigen nicht vom HVTG erfasst werden, und etabliert ein Bestbieterprinzip, das ausgerechnet bei der Tariftreue nicht gilt. Diese Inkonsistenzen mindern die Überzeugungskraft. Rechtspolitisch wiegt die Mehrbelastung durch die Tariftreueregelungen die Entlastungen bei den Verfahrensvorschriften auf – darauf weisen sowohl der HSGB als auch die VhU hin.

Die derzeitige Zersplitterung des deutschen Vergaberechts unterhalb der europäischen Schwellenwerte – jedes Land regelt den Unterschwellenbereich durch eigene Vergabegesetze, Vergabeerlasse und landesspezifische Abweichungen – erzeugt erhebliche Transaktionskosten für länderübergreifend tätige Unternehmen. Die in der Föderalen Modernisierungsagenda (s. hierzu Vergabeblog.de vom 22/12/2025 Nr. 73183) vereinbarte einheitliche Anwendung der UVgO könnte Abhilfe schaffen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Länder der Versuchung widerstehen, durch Sonderregelungen erneut auseinanderzudriften. Das HVTG 2026 mit seinen ambitionierten Tariftreueregelungen zeigt, dass diese Gefahr real ist.

Schließlich stellt sich die Grundsatzfrage, ob die öffentliche Auftragsvergabe das geeignete Instrument zur Durchsetzung tariflicher Arbeitsbedingungen ist. Profitieren können vor allem Beschäftigte in Sektoren mit hohem Anteil öffentlicher Aufträge – etwa im Tiefbau.

Kontribution

Der Beitrag wurde gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Tobias Kloidt verfasst.

Avatar-Foto

Dr. Tobias Kloidt

Dr. Tobias Kloidt ist Rechtsanwalt im Frankfurter Büro der Kanzlei Dentons. Zu seinen Aufgaben gehört es, Unternehmen und öffentliche Auftraggeber bei allen vergaberechtlichen Fragestellungen zu beraten und deren Interessen in Vergabeverfahren und vor den Nachprüfungsinstanzen zu vertreten.

Avatar-Foto

Dr. Peter Braun

Dr. Peter Braun ist Partner bei Dentons und Co-Head Public Procurement Europe. Seine Praxis umfasst komplexe nationale und internationalen Beschaffungsprojekten, insbesondere im Verteidigungs-, IT- und Infrastrukturbereich. Daneben berät er Unternehmen und öffentliche Auftraggeber strategisch bei Vergabeverfahren und Compliance-Fragen und verfügt über besondere Expertise im Umgang mit internationalen Finanzinstitutionen sowie Verfahren vor dem World Bank Sanctions Board.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (3 Bewertungen, durchschn.: 5,00aus 5)

Loading…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert