Die angekündigte Überarbeitung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) nimmt weiter Gestalt an. Bund und Länder verfolgen derzeit das Ziel, das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte deutlich zu vereinfachen und stärker auf Beschleunigung, Digitalisierung und Praxistauglichkeit auszurichten. Im Mittelpunkt der Reform stehen insbesondere höhere Wertgrenzen, weniger Bürokratie sowie eine möglichst einheitliche Anwendung der UVgO in Bund und Ländern.
Zeitplan
Nach Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz sind folgende Umsetzungsschritte geplant:
- bis 30.06.2026 Bund legt gemeinsam mit den Ländern einen konkreten Vorschlag zur Überarbeitung der UVgO vor
- bis 31.12.2026 Abschluss der Überarbeitung der UVgO
- bis 30.06.2027 Anpassung der landesrechtlichen Vorgaben durch die Länder
Inhaltliche Schwerpunkte der Reform
Aus den bislang veröffentlichten Eckpunkten ergeben sich mehrere Reformlinien:
- deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge,
- Vereinfachung von Verhandlungs- und Dringlichkeitsvergaben,
- Reduzierung von Dokumentations- und Nachweispflichten,
- stärkere Digitalisierung der Vergabeverfahren,
- Standardisierung von Vergabeunterlagen,
- Vereinheitlichung der Anwendung in Bund und Ländern,
- Beschleunigung kleiner Beschaffungsvorgänge.
Teilweise werden bereits Übergangserleichterungen umgesetzt. So dürfen Bundesbehörden Direktaufträge nach UVgO derzeit bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro netto vergeben. Diese Sonderregelung gilt zunächst befristet weiter.
Zusammenhang mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz
Parallel zur UVgO-Reform wurde das Vergabebeschleunigungsgesetz verabschiedet. Dieses tritt zum 01.07.2026 in Kraft (vgl. Vergabeblog.de vom 19/05/2026 Nr. 74306) und soll öffentliche Beschaffungen einfacher, schneller und digitaler ausgestalten. Vorgesehen sind unter anderem reduzierte Nachweispflichten, verschlankte Vergabeunterlagen und höhere Wertgrenzen für Direktaufträge.
Bedeutung für die Vergabepraxis
Für öffentliche Auftraggeber verspricht die Reform vor allem mehr Flexibilität und geringeren Verfahrensaufwand. Unternehmen dürften von schnelleren Verfahren profitieren, müssen sich zugleich aber auf veränderte Wettbewerbsbedingungen im Unterschwellenbereich einstellen.
Offen bleibt derzeit, wie weit die Vereinfachungen tatsächlich reichen werden und ob Bund und Länder am Ende einen dauerhaft einheitlichen Rechtsrahmen schaffen können. Gerade mit Blick auf unterschiedliche Entwicklungen einzelner Länder dürfte die weitere Abstimmung zwischen Bund und Ländern entscheidend sein.














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