Die Europäische Kommission hat am 8. Mai 2026 den Entwurf ihrer Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (KI-VO) veröffentlicht. Die Leitlinien dürften erhebliche praktische Auswirkungen auf die öffentliche Beschaffung von KI-Systemen entfalten. Sie sollen Anbietern, Betreibern und Aufsichtsbehörden eine praktische Orientierung für die Anwendung der neuen Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten geben, die ab dem 2. August 2026 verbindlich gelten. Interessenträger können bis zum 3. Juni 2026 Stellungnahmen im Rahmen einer gezielten Konsultation einreichen.
Die Kommission hat diese Leitlinien parallel zum Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ausgearbeitet. In den Leitlinien wird der Umfang der rechtlichen Verpflichtungen präzisiert und auf Aspekte eingegangen, die nicht unter den Kodex fallen.
Inhalt von Art. 50 KI-VO
Art. 50 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme insbesondere dazu,
- Nutzer über Interaktionen mit KI-Systemen zu informieren,
- KI-generierte Inhalte maschinenlesbar zu kennzeichnen,
- sowie Deepfakes und synthetische Inhalte transparent offenzulegen.
Präzisierungen durch die Leitlinien
Der Entwurf konkretisiert zahlreiche bislang offene Auslegungsfragen. Nach den Leitlinien sollen Transparenzpflichten etwa auch für KI-generierte Übersetzungen, Zusammenfassungen oder Bildmanipulationen gelten. Dagegen sollen rein technische Korrekturen wie Rechtschreibprüfungen oder einfache Bildrotationen regelmäßig nicht kennzeichnungspflichtig sein.
Besondere Aufmerksamkeit widmet die Kommission sogenannten Deepfakes. Die Offenlegungspflicht soll nach dem Entwurf auch dann greifen, wenn Inhalte zwar keiner real existierenden Person ähneln, aber für Durchschnittsnutzer authentisch wirken könnten. Zudem kommt es nach Auffassung der Kommission nicht darauf an, ob eine Täuschungsabsicht besteht.
Die Leitlinien empfehlen ferner einen „multimodalen Ansatz“ bei Transparenzhinweisen. Informationen über den KI-Einsatz sollen demnach nicht lediglich in AGB oder versteckten Metadaten erfolgen, sondern klar wahrnehmbar für Nutzer sein. Bei Systemen mit Kindern fordert die Kommission altersgerechte und barrierefreie Hinweise.
Auswirkungen auf die Vergabepraxis
Auch für die Vergabepraxis ist zu erwarten, dass die Vorgaben an Bedeutung gewinnen. Anforderungen zu Wasserzeichen, Metadaten, Nutzerhinweisen oder Offenlegungspflichten könnten künftig verstärkt Bestandteil von Leistungsbeschreibungen, Eignungskriterien und Vertragsbedingungen werden. Öffentliche Auftraggeber erhalten erstmals detailliertere Maßstäbe dafür, welche Transparenz- und Kennzeichnungsfunktionen KI-Systeme künftig erfüllen müssen.
Die Leitlinien markieren damit einen wichtigen Schritt zur praktischen Operationalisierung der KI-Verordnung und dürften die Anforderungen an KI-Compliance in Vergabeverfahren deutlich prägen.
Quelle: EU Kommission















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