2 Minuten

Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 01/07/2026 Nr. 74698

Oktoberfest 2026 – Festzelt-Vergabe wird im Hauptsacheverfahren und nicht im einstweiligen Rechtsschutz geprüft

Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Verfahren Verg 5/26 e

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2026 den Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. Mai 2026 bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, abgelehnt. Die beabsichtigte Zuteilung des Paulaner-Festzelts und der Schottenhamel-Festhalle an die vorgesehenen Brauereien bzw. Wirte für das Oktoberfest 2026 darf somit – nach Ablauf der aufschiebenden Wirkung am 19. Juni 2026 – erfolgen.

Der für die Entscheidung zuständige Vergabesenat hat ausgeführt, dass es wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht maßgeblich sei, ob die sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Zu der im Mittelpunkt der sofortigen Beschwerde stehenden Frage, ob die Zulassungsverträge für die gastronomischen Großbetriebe für das Oktoberfest 2026 europaweit ausgeschrieben werden müssten (siehe Vergabeblog.de vom 03/02/2026 Nr. 73441), hat sich das Gericht daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht positioniert: Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, diese Frage bedürfe einer weiteren fundierten Prüfung und sei derzeit offen. Vorliegend sei entscheidend, dass die von der Antragstellerin geforderte europaweite Ausschreibung nach GWB-Vergaberecht und der anschließende Aufbau einer großen Festhalle für das am 19. September 2026 beginnende Oktoberfest aus zeitlichen Gründen objektiv nicht mehr durchgeführt werden könnten. Da die Antragstellerin mithin einen Zuschlag für das anstehende Oktoberfest im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens nicht erreichen könne, überwiege im Rahmen der erforderlichen Abwägung das Interesse des öffentlichen Auftraggebers an der Vergabe ohne Verzögerung. Dabei konnte der Senat zugunsten der Antragstellerin unterstellen, dass ihre sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe.

Mit der Hauptsache wird sich der Senat unter Beachtung des Beschleunigungsgebots zeitnah befassen.

Quelle: Bayerische Oberste Landesgericht

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Noch keine Bewertung)

Loading…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert