Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 26. Mai 2026 einen Referentenentwurf für die neue „Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen“ (KritisV) vorgelegt. Mit der Verordnung sollen die Vorgaben des KRITIS-Dachgesetzes konkretisiert und künftig verbindlich festgelegt werden, welche Anlagen als kritisch gelten. Für öffentliche Auftraggeber dürfte die neue Verordnung erhebliche praktische Bedeutung entfalten. Erst mit den konkreten Anlagenkategorien und Schwellenwerten wird verbindlich feststehen, welche Betreiber künftig unter die KRITIS- und Resilienzpflichten fallen.
Der Entwurf orientiert sich weitgehend an der bisherigen BSI-Kritisverordnung, enthält jedoch Anpassungen infolge der europäischen CER-Richtlinie sowie der delegierten EU-Verordnung zu wesentlichen Diensten. Betroffen sind insbesondere die Sektoren Gesundheit, Energie sowie Transport und Verkehr. Zudem wird der Sektor Weltraum neu aufgenommen.
Nach dem Entwurf erfolgt die Identifizierung kritischer Anlagen weiterhin anhand von Sektoren, kritischen Dienstleistungen, Anlagenkategorien und Schwellenwerten. Grundlage bleibt grundsätzlich der bekannte Schwellenwert von 500.000 versorgten Personen.
Mit Inkrafttreten der neuen KritisV soll die bisherige BSI-KritisV aufgehoben werden. Gleichzeitig würde die Verordnung auch den Adressatenkreis für Pflichten nach dem BSI-Gesetz konkret bestimmen. Bislang besteht hier eine Übergangssituation, weil das KRITIS-Dachgesetz bereits gilt, die neue Verordnung jedoch noch aussteht.
Zum Verordnungsentwurf kann bis zum 16. Juni 2026 Stellung genommen werden. Es wird jedoch vernommen, dass auch die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung bisher nicht abgeschlossen sei.
Weitere Informationen zum Thema sowie eine Downloadmöglichkeit für den Referentenentwurf zur Kritisverordnung finden Sie u.a. auf openkritis.de/.















Schreibe einen Kommentar