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Seit dem gestrigen 1. April rätselt die Vergabecommunity, ob sie im Beitrag „Faktencheck Vergabemathematik: Die natürliche Logarithmusformel“ (s. Vergabeblog.de vom 01/04/2024, Nr. 56083) gefoppt wurde. Die Antwort wird Sie überraschen.
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Öffentliche Auftraggeber legen zunehmend Wert auf die Qualität der Beschaffungsgegenstände. Der Preis alleine entscheidet immer weniger. Und das ist auch gut so. Aber Qualität hat ihren Preis, und der steigt bei höchsten Qualitäten (Exzellenzniveau) häufig überproportional. Im Folgenden wird eine Zuschlagsformel vorgestellt, die sich von entsprechenden Gewichtungsproblemen unabhängig macht.
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Im letzten Faktencheck Vergabemathematik (s. Vergabeblog.de vom 22/01/2024, Nr. 55542) wurde nachgewiesen, dass man bei der Zuschlagsformel Z = L/P nicht sinnvoll von einer Gewichtung, und schon gar nicht von einer 50 %-Gewichtung sprechen kann. Aber ist es möglich, das anderweitig umzusetzen?
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Laut einer sehr weit verbreiteten Ansicht erzwingt die Einfache Richtwertmethode ganz offensichtlich eine 50 %-Gewichtung zwischen Leistung und Preis. So hat nun auch die VK Lüneburg ihren Beschluss unter Bezugnahme auf mehrere Vergaberechtskommentare begründet. Aber so offensichtlich, wie man meinen könnte, ist es nicht – Gehen wir der Behauptung also einmal auf den Grund:
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Service Level Agreements bilden in Dienstleistungsverträgen das Scharnier zwischen juristischen Regelungen und fachlichen Anforderungen. Es handelt sich um komplexe Regelwerke, die filigran ausbalanciert werden müssen.
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SLAs – vielseitiger als mancher denkt! Ursprünglich kennt man Service Level Agreements (SLA) (dt.: Dienstgütevereinbarung) aus IT- Dienstleistungsverträgen. Im Fahrwasser der „Information Technology Infrastructure Library“ (ITIL) gewannen SLAs zunehmend an Bedeutung und spielen heute
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In Teil 1 (Vergabeblog.de vom 23/01/2020, Nr. 43117), Teil 2 (Vergabeblog.de vom 30/01/2020, Nr. 43122) und Teil 3 ( Vergabeblog.de vom 06/02/2020, Nr. 43129) haben wir gesehen, dass sich mit Köderangeboten Kaufentscheidungen beeinflussen lassen, und zwar auch bei Anwendung der gängigsten Zuschlagsformeln. Aber gibt es Abhilfe?
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Wir haben gelernt, dass mit Köderangeboten Kaufentscheidungen beeinflusst werden können. Und zwar nicht nur auf verkaufspsychologischer Ebene bei Menschen (siehe Teil 1, Vergabeblog.de vom 23/01/2020, Nr. 43117), sondern zumindest auch eine Variante der international sehr verbreiteten UfAB-II Formeln (siehe Teil 2, Vergabeblog.de vom 30/01/2020, Nr. 43122). Neben der UfAB-II Formel wird in Deutschland außerdem vor allem eine Variante der Interpolationsformeln sehr stark genutzt, weil sie in vielen Vergabehandbüchern (z.B. Vergabehandbuch des Bundes) vorgegeben ist.
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Im ersten Teil (Vergabeblog.de vom 23/01/2020, Nr. 43117) haben wir gesehen, wie leicht Kaufentscheidungen durch Köderangebote beeinflusst werden können. Aber gilt das auch für Zuschlagsformeln, die Beschaffer bei öffentlichen Vergaben anwenden? In diesem und dem folgenden Beitrag (Teil 3) wird anhand von zwei der gebräuchlichsten Zuschlagsformeln untersucht, ob diese für den sogenannten Decoy-Effekt anfällig sind.
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Haben Sie schon einmal geangelt? Dann wissen Sie, dass Sie einen Köder brauchen. So funktioniert auch der sog. Decoy- (engl.: Köder) Effekt. Vielleicht sind Sie ihm sogar kürzlich selbst zum Opfer gefallen, zum Beispiel im letzten vorweihnachtlichen Geschenkebeschaffungsprozess. Beim Decoy-Effekt handelt es sich um