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Die VK Bund kritisiert in ihrem Beschluss vom 03.03.2015 – VK 1-4/15, dass bestimmte Zuschlagsformeln preislich höhere Angebote im Vergleich zu anderen Zuschlagsformeln tendenziell bevorzugen bzw. weniger sanktionieren würden.
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Das vergaberechtliche Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB gebietet es, dass der öffentliche Auftraggeber „die Formel, unter deren Zuhilfenahme die angebotenen Preise der Bieter in Wertungspunkte umgerechnet“ werden, den Bietern vor Angebotsabgabe bekanntgibt, so die 1. Vergabekammer des Bundes (VK Bund) in ihrem Beschluss vom 3. März 2015, Az.: VK 1-4/15.