-
Ukrainische Unternehmen haben für die vom GPA oder vom Assoziierungsabkommen erfassten Beschaffungen einen rechtlich abgesicherten Zugang zum EU-Markt und Anspruch auf eine nicht ungünstigere Behandlung als Anbieter aus der EU. Diese Rechte lassen sich für die Vergabepraxis konkretisieren: durch die Zuordnung eines Auftrags zu den vereinbarten Marktöffnungen und, bei Rechtsverletzungen, durch die Nutzung der vorgesehenen nationalen Nachprüfungsverfahren. Der Beitrag zeigt, wie diese Grundlagen zusammenwirken und welche Bedeutung Kolin und Qingdao dafür haben.










