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Bei dem Ausschluss eines Bieters wegen vorheriger Schlechtleistung muss der Auftraggeber darauf achten, die Entscheidung eingehend zu begründen und dokumentieren.
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Es hat erheblichen Seltenheitswert, wenn sich ein Verfassungsgericht mit vergaberechtlichen Fragestellungen auseinandersetzt. Im Anschluss an eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (Urt. v. 07.01.2020, 9 U 79/19, Vergabeblog.de vom 09/03/2020, Nr. 43446) erhielt der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Das Verfahren betraf insbesondere die Frage des hinreichendes Primärrechtsschutzes im Unterschwellenbereich im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens.
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Seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.12.2017 (s. Vergabeblog.de vom 01/02/2018, Nr. 35321) besteht eine große Rechtsunsicherheit für öffentliche Auftraggeber: Muss auch im Unterschwellenbereich eine Vorabinformation vor Zuschlagserteilung erfolgen? Und wenn ja, führt ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages? Das OLG Düsseldorf hatte beide Fragen bejaht. Nunmehr hat sich das Kammergericht ausführlich mit eben diesen Rechtsfragen auseinandergesetzt und beide Fragen verneint. Hiermit liegt das Kammergericht auf einer Linie mit dem OLG Celle, welches zwei Tage später (Urteil vom 09.01.2020 – 13 W 56/19) zum selben Ergebnis kam.
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Vom Auftraggeber vorgegebene bindende Vorgaben an die im Rahmen eines Planungswettbewerbs einzureichenden Beiträge sind von sämtlichen Teilnehmern zwingend zu beachten. Hält ein Teilnehmer bindende Vorgaben nicht ein, muss dessen Beitrag aus dem Planungswettbewerb ausgeschlossen werden und kann keine weitere Berücksichtigung finden.
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Ein Auftraggeber darf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter nur dann durchführen, wenn er darlegen kann, dass kein anderes Unternehmen in der EU in der Lage ist, die zu beschaffende Leistung zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der dennoch abgeschlossene Vertrag nichtig.
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Am 31.01.2019 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Neufassung der VOB/A beschlossen. Entgegen dem Beschluss vom 13.11.2018 erfassen die Änderungen nicht nur den 1. Abschnitt für nationale Bauvergaben, sondern auch den 2. Abschnitt für EU-weite Vergaben und den 3. Abschnitt für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit.
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Bei der Verwendung von Alternativpositionen im Leistungsverzeichnis ist es erforderlich, dass der Auftraggeber eine Entscheidung über die auszuführende Alternative nach Eingang der Angebote und vor Zuschlagsentscheidung trifft. In die Angebotswertung zur Bestimmung des wirtschaftlichen Angebotes darf nur die Alternativposition eingestellt werden, welche tatsächlich zur Ausführung kommt.
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Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass der Auftraggeber im Falle eines zweistufigen Verfahrens keineswegs verpflichtet ist, mit der Auftragsbekanntmachung bereits sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch bereitzustellen. Es müssen nur diejenigen Unterlagen elektronisch frei verfügbar sein, die für eine Entscheidung über eine Bewerbung um Teilnahme benötigt werden.
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Der BGH setzt der Kalkulationsfreiheit der Bieter Grenzen. Spekulative Preisangaben, welche beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu erheblichen Vergütungsvorteilen des Bieters führen können, sind nach Ansicht des BGH unzulässig. Angebote, welche solche Angaben enthalten, sind zwingend auszuschließen.
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Ein öffentlicher Auftraggeber ist berechtigt, Bieter aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit vom Vergabeverfahren auszuschließen. Die im Einzelnen an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zu stellenden Anforderungen werden durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf weiter konkretisiert.