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Die Entscheidung der Vergabekammer Westfalen behandelt ein vergaberechtliches Standardproblem: Wie ist der Wert eines öffentlichen Auftrags bzw. eines Planungsauftrags zu ermitteln? Die Vorschrift des § 3 VgV enthält insoweit die maßgeblichen Regelungen für die Schätzung des Auftragswerts und kann bei richtiger Anwendung zu einer rechtskonformen Abgrenzung der unterschiedlichen Teilregime des Vergaberechts, insbesondere ob national oder europaweit auszuschreiben ist, führen. Die Sonderregelung in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist dabei im Lichte der EuGH-Rechtsprechung auszulegen.
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In der Vergangenheit wurde insbesondere in Vergabeverfahren nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen eine Beschränkung der Angebotswertung auf mündlich vorgetragene Präsentationsinhalte für vergaberechtlich zulässig erachtet (u.a. VK Sachsen, Beschl. v. 29.09.2016 – 1/SVK/021-16). Mit dem Inkrafttreten der Vergabeverordnung 2016 hat sich diese Rechtslage jedoch wesentlich geändert. Wie die Vergabekammer Rheinland nun zu Recht entschieden hat, ist ein Vorgehen, das eine Bewertung auf Basis der mündlichen Angaben im Präsentationstermin vorsieht, vergaberechtswidrig.