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Wie weit geht die Aufklärungspflicht für Unternehmen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber bei der Selbstreinigung und wann beginnt die Ausschlussfrist des § 126 Nr. 2 GWB? Hat sich ein Unternehmen rechtswidrig verhalten, so gelingt ihm die Selbstreinigung nach § 125 GWB nur, wenn es die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend klärt. Geht das aber soweit, dass das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Informationen für einen erfolgreichen Schadenersatzprozess liefern muss, um nicht ausgeschlossen zu werden?
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Selten wird man vom Gesetzgeber rechts überholt. So aber hier geschehen. Fast zeitgleich mit der Veröffentlichung meines Beitrags zum neuen Wettbewerbsregister auf Vergabeblog.de vom 31/03/2017, Nr. 30240 beschloss das Bundeskabinett am 29.03.2017 über einen geänderten Gesetzesentwurf, der diverse Verbesserungen – auch zu den von mir gerügten Unzulänglichkeiten – enthält, die ich Ihnen hier in aller Kürze zur Kenntnis geben möchte.
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Nachdem das BMWi den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) vorgelegt hat (Anm. d. Red.: Das Bundeskabinett hat diesen am 29.03.2017 beschlossen), soll dieser nun unter Hochdruck noch in dieser Legislaturperiode durch das parlamentarische Verfahren geschleust werden. Die wichtigsten 10 Regelungen des Gesetzes für Sie als Auftraggeber und auch als Auftragnehmer werden in diesem Beitrag vorgestellt.
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Zu den Anforderungen an die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines externen Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren trotz vergabespezifisch erfahrener interner Juristen. In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Koblenz den Anspruch des in der Sache obsiegenden Auftraggebers auf Erstattung der Kosten der Hinzuziehung eines externen Rechtsanwalts im Nachprüfungsverfahren abgelehnt. Das OLG Koblenz ist der Meinung, dass dafür eine Prüfung und detaillierte Darlegung notwendig sei, ob und warum der interne juristische Sachverstand nicht ausgereicht hätte.