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Seit dem Beginn der andauernden Corona-Pandemie ist eine Vielzahl an Ausnahmen und Erleichterungen im Vergaberecht geschaffen worden. Damit das „Leben“ irgendwie weitergeht, ist eine funktionierende Wirtschaft erforderlich. Hier kommt das öffentliche Vergaberecht als steuerndes Instrument ins Spiel. Bereits in Zeiten vor der Corona-Pandemie wurden
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Immer wieder taucht im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren die Frage nach der Möglichkeit einer Loslimitierung bei in Lose teilbaren Leistungen auf. Die zu vergebenden Leistungen sind grundsätzlich sowohl im Oberschwellen- als auch im Unterschwellenbereich in Lose aufzuteilen. Nur wenn technische oder wirtschaftliche Gründe dies gebieten, darf auf eine Aufteilung in Lose zu Gunsten eines Gesamtauftrags ausgewichen werden.
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Personen, die mit dem öffentlichen Vergaberecht in Kontakt kommen, interessieren im Hinblick auf Vergabeverstöße und ihre Folgen in der Regel Themen wie die Prüfung des Rechnungsprüfungsamts bzw. Rechnungshofs, das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer oder das Rückforderungsverfahren des Zuwendungsgebers. Betroffen ist an dieser Stelle in erster Linie das Unternehmen oder die Einrichtung, die den öffentlichen Auftrag zu vergeben beabsichtigte.
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Wie der Vergabeblog bereits berichtete, wird zum 01.01.2020 in Niedersachsen ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz in Kraft treten (s. Vergabeblog.de vom 05/12/2019, Nr. 42655), das im Nds. GVBl. Nr. 20/2019 vom 29.11.2019 bereits veröffentlicht wurde. Die wesentlichen Änderungen betreffen zum einen die Einführung der UVgO in Niedersachsen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro, zum anderen eine neu eingeführte Informations- und Wartepflicht vor Zuschlagserteilung in öffentlichen Vergabeverfahren sowie den Anwendungsbereich im Hinblick auf Zuwendungsempfänger sowie freiberufliche Leistungen.
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Jedem, der mit dem öffentlichen Vergaberecht zu tun hatte, ist bestens bekannt, dass das öffentliche Vergaberecht von Auftraggebern einzuhalten ist, die öffentliche Aufträge schließen. Dieses ist bei Beschaffungen für Auftraggeber schon kosten- und zeitintensiv genug. Unter Umständen können sich aufgrund bestimmter Geschäftsbereiche, in denen der öffentliche Auftraggeber tätig ist, weitere rechtliche Anforderungen ergeben, die den Einkauf erschweren. Die Natur der öffentlichen Banken
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Der Dauerbrenner in der Förderung sind Widerrufe und Rückforderungen nach §§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 49a Abs. 1 VwVfG wegen Vergabeverstößen. Mittlerweile ist den Zuwendungsempfängern bestens bekannt, dass Vergabeverstöße zugleich Verstöße gegen die Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts bedeuten, soweit diese zum Gegenstand des Förderbescheids gemacht wurde. In diesem Fall kann der Zuwendungsgeber den Förderbescheid, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG (teilweise) widerrufen, wobei
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Die Vergabestellen von öffentlichen Auftraggebern müssen sich beim Einkauf und der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen an das öffentliche Vergaberecht halten und Vergabeverfahren durchführen. Bei den „klassischen“ öffentlichen Auftraggebern wie Bund, Land, Landkreise, Städte und Gemeinden bestehen keine Zweifel an der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber. Mitunter kann die Frage der Qualifizierung als öffentlicher Auftraggeber in bestimmten Konstellationen jedoch nicht so einfach beantwortet werden, beispielsweise bei Beschaffungen des Personalrats eines öffentlichen Auftraggebers.
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Nicht wenige Vergabestellen stehen regelmäßig vor der Entscheidung, Finanzierungsverträge schließen zu wollen bzw. schließen zu müssen. Sei es, weil es als öffentliche Bank zu der Geschäftstätigkeit des öffentlichen Auftraggebers gehört, oder sei es, weil sie als öffentlicher Auftraggeber abseits der Bankenbranche Geldmittel für sonstige Vorhaben oder Projekte benötigen.
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Öffentliche Auftraggeber sind froh, wenn sie im Rahmen ihrer Beschaffungen von Zeit zu Zeit kein aufwändiges und zeitintensives Vergabeverfahren durchführen müssen, sondern einen öffentlichen Auftrag direkt vergeben dürfen. Daher berufen sie sich gerne auf Ausnahmetatbestände, die eine Freihändige Vergabe nach der VOL/A bzw. eine Verhandlungsvergabe nach der UVgO, teilweise mit zulässigen Direktvergaben, rechtfertigen. Ein solcher Tatbestand findet sich in § 8 Abs. 4 Nr. 14 UVgO, die
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Die Rückforderung von Fördermitteln bei Vergaberechtsverstößen ist immer eine heikle Sache. Oft vergeht eine lange Zeit, bis der Verstoß festgestellt wird, dabei ist das Projekt schon längst erfolgreich abgeschlossen. Eine Rückforderung trifft die Zuwendungsempfänger meist schwer. Über das Thema wird derzeit auch im DVNW diskutiert. Unser Autor Michael Pilarski nimmt sich in seinem heutigen Beitrag der Fragestellung an, ob auch eine etwaige Nichtbeachtung der Binnenmarktrelevanz zu einer Rückforderung von Zuwendungsmitteln führen könnte: