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Vertrauenstatbestand und umfassende Änderungsbefugnis im Verhandlungsverfahren – Oder etwa doch nicht?
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.09.2024 – 15 Verg 9/24
Durch die positive Eignungsprüfung seitens des Auftraggebers wird zu Gunsten des Bieters ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Danach darf der Bieter darauf vertrauen, dass der Auftraggeber seine Eignung nicht auf Grund gleichbleibender tatsächlicher Grundlagen später abweichend beurteilen wird. Diese sich nun auch durch das OLG Karlsruhe verfestigende Spruchpraxis ist kritisch zu hinterfragen. Trotz Verwendung einer uneingeschränkten Formulierung, dürfte das OLG Karlsruhe mit der Entscheidung, dass Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren berechtigt sind, alle Bestandteile der Vergabeunterlagen, insbesondere Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtungen zu ändern, lediglich Verhandlungsverfahren im Blick gehabt haben, bei welchen zum Zeitpunkt einer Anpassung noch keine Erstangebote eingegangen sind. Die Aussage ist daher kaum verallgemeinerungsfähig und restriktiv anzuwenden.
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Eine Gesamtvergabe kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegensprechenden Gründen auseinandersetzt und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange trifft, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Objektiv zwingender Gründe für die zusammenfassende Vergabe
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Sieht der Zuwendungsgeber in der Förderrichtlinie klare Begrenzungen hinsichtlich des vorzeitigen Maßnahmenbeginns bspw. wie vorliegend eine Begrenzung der Beauftragung eines Ingenieurbüros auf die HOAI-Leistungsphase 6 vor, sind diese Vorgaben vom Zuwendungsempfänger einzuhalten. Anderenfalls liegt ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Entscheidend ist, sofern eine entgegenstehende Verwaltungspraxis nicht ersichtlich ist, der (eindeutige) Wortlaut der Förderrichtlinie.
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Auch wenn eine Handwerkskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, stellt sie nicht zwangsläufig einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB da, da sie regelmäßig keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt. Eine bloße Rechtsaufsicht vermittelt gerade keine hinreichende Möglichkeit der Einflussnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der überwiegenden Subventionierung beim projektbezogenen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung, mithin regelmäßig der Bekanntmachung. Auf spätere Auszahlungen kommt es nicht an. Entscheidend ist mithin eine Beurteilung der Projektfinanzierung ex-ante.
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Der öffentliche Auftraggeber kann sich in die Anforderung des Formblatts 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) nach Angebotsabgabe vorbehalten. Die Aufgliederung der Einheitspreise betrifft auch solche Leistungen, für deren Ausführung Nachunternehmer vorgesehen sind. Dies ist nicht unverhältnismäßig. Wird das Formblatt 223 nur teilweise ausgefüllt, fehlen die geforderten Angaben bzw. Erklärungen. Eine Nachforderung der unterbliebenen Angaben kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Denn die Möglichkeit der Nachforderung besteht nur in Bezug auf Unterlagen, die bereits mit dem Angebot einzureichen sind.
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Ergeht ein Zuwendungsbescheid unter der Auflage der Einhaltung des Vergaberechts und hat der Zuwendungsempfänger in einem Vergabeverfahren einen Bieter ungeachtet der Nichtvorlage von im Hinblick auf Nachunternehmer nachgeforderten Erklärungen nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, liegt ein Vergaberechtsverstoß vor. Dieser zwingt im Regelfall zum Widerruf der Zuwendung, sofern nicht
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Ein Bewilligungsbescheid wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sich die Verwaltungspraxis später ändert. Die Rechtmäßigkeit eines Bewilligungsbescheides über eine Fördermaßnahme ist an der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung maßgeblichen Verwaltungspraxis zu messen. Eine spätere Änderung dieser Verwaltungspraxis lässt die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides grundsätzlich unberührt. Das Verbot vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht Gegenstand der Bestimmungen der §§ 23, 44 LHO-NW, sondern eine im Haushaltsrecht übliche Richtlinienbestimmung, mit der vorgenannten Bestimmungen für die Ermessenspraxis konkretisiert und handhabbar gemacht werden sollen.
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Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter von der weiteren Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn dieser eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies u.a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat. Eine wesentliche Anforderung eines früheren öffentlichen Auftrags wird dabei nicht nur bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht (z.B. bei Nichtleistung trotz Möglichkeit zur Leistung oder Leistungsverzug) verletzt, sondern auch bei Verstößen gegen bedeutende vertraglich vereinbarte Nebenpflichten. Die Pflicht zur wöchentlichen Teilnahme an Baustellenbesprechungen stellt insbesondere bei Großbaustellen mit mehreren Gewerken gleichzeitig eine solche Nebenpflicht dar.
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Das EU-Recht ermächtigt den Zuwendungsgeber grundsätzlich nicht (direkt) zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden bzw. zum Widerruf von zugewandten Mitteln. Dies ist Sache des nationalen Rechts, freilich unter Berücksichtigung der durch das EU-Recht gesetzten Grenzen. Die Pflicht des Zuwendungsgebers vergaberechtliche Bestimmungen bei der Weitergabe von Mitteln an Dritte hier zwecks Erbringung von Bauleistungen einzuhalten, besteht nur, wenn diese Verpflichtung Eingang in den Bescheid als Auflage gefunden hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
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Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Vergabeunterlagen nachträglich zu ändern. Diese bedeutet auch, dass der Auftraggeber während des laufenden Vergabeverfahrens die Möglichkeit der Nachforderung auf bestimmte Unterlagen beschränken, mithin die Nachforderung für bestimmte Unterlagen ausschließen kann. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber a maiore ad minus darüber hinaus nicht nur erlaubt, gar keinen Gebrauch von der Nachforderungsmöglichkeit zu machen, sondern auch, die Nachforderung auf bestimmte Unterlagen zu beschränken.