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OLG Dresden zu den Folgen der Insolvenz im Vergabeverfahren: Keine Leistungsfähigkeit, keine Antragsbefugnis
OLG Dresden, Beschl. v. 19.12 .2024 und 17.03.2025 – Verg 4/24
Verliert ein Bieter im laufenden Vergabenachprüfungsverfahren die Fähigkeit oder den Willen zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung, entfällt seine Antragsbefugnis. Das gilt auch im Fall einer Insolvenz, wenn der Insolvenzverwalter nicht konkret darlegen kann, dass das operative Geschäft weitergeführt werden soll und ein Interesse an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung besteht. Das OLG Dresden hat die diesbezügliche Obliegenheit der Insolvenzverwalter in einem aktuellen Beschluss nochmals hervorgehoben und zugleich dem Versuch, durch die Erhebung einer Anhörungsrüge eine weitere Nachprüfungsinstanz zu eröffnen, eine klare Absage erteilt.
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Wenn die Vergabestelle es selbst kann – Keine Notwendigkeit für einen Verfahrensbevollmächtigten
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.11.2024 – 11 Verg 5/24 und Beschl. v. 21.11.2024 – 11 Verg 6/24
Im Rahmen von Vergabenachprüfungsverfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig war und ob Antragssteller im Unterliegensfall die Kosten hierfür zu erstatten haben. Das OLG Frankfurt hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Notwendigkeit der Hinzuziehung verneint, wenn die mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betraute zentrale Vergabestelle bereits mit Zurückweisung der vorangegangenen Rüge umfassend zu den später im Nachprüfungsverfahren erörterten Sach- und Rechtsfragen Stellung genommen hat. Damit hat sich erneut eine Vergabenachprüfungsinstanz mit den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auseinandergesetzt und die Fälle, in denen eine Kostenerstattung für öffentliche Auftraggeber in Betracht kommt, weiter eingeschränkt.
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Transparenz hinsichtlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ersetzt fehlende Vergabereife!
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.09.2024 – Verg 16/24
Rahmenvereinbarungen sind für öffentliche Auftraggeber ein nützliches Instrument, um bei regelmäßig wiederkehrenden oder nicht konkret planbaren Beschaffungen effizient und flexibel reagieren zu können, ohne für jeden einzelnen Bedarf ein neues Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Rahmenvereinbarungen dürfen jedoch nicht dazu dienen, vergabefremde Zwecke zu verfolgen, etwa um Unsicherheiten hinsichtlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln abzufedern. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung vergaberechtswidrig ist, wenn deren optionale Mengen nicht finanziell gesichert sind und den Bietern diese Unsicherheit nicht transparent bekanntgegeben wurde.