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Die Diskussion um das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse, welches sich bekanntermaßen nicht mehr in den §§ 7 VOL/A 2009, 8 EG VOL/A 2009 findet, geht weiter. Zunächst war weitgehend angenommen worden, dass der noch in der VOL/A 2006 zu findende Grundsatz „Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.“ trotz Streichung weitergelten solle.
Nachdem im vorhergehenden Beitrag die Basics in Sachen „Inhouse-Vergabe“ erläutert wurden, befasst sich dieser Teil der Fortsetzungsbeitrag anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der „Teckal“-Entscheidung des EuGH mit „Kontrollkriterium“. Wir erinnern uns: Ein Anwendung von Vergaberecht kommt dann nicht in Betracht, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. über die rechtlich von ihm verschiedene Person, also den Vertragspartner, eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen (so genanntes erstes “Teckal-Kriterium” oder “Kontrollkriterium”) und
2. wenn diese Person zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben (so genanntes zweites “Teckal-Kriterium” oder “Wesentlichkeitskriterium”).
Der Web 2.0 Dienst „Twitter“ erfreut sich in den USA schon seit geraumer Zeit größter Beliebtheit. Und auch in Deutschland twittern (zu deutsch „zwitschern“) Tag für Tag mehr Menschen, Unternehmen, Verbände, Verlage, etc.
Sogar das Bundesverfassungsgericht hat – ebenso wie die der amerikanische Präsident Barack Obama oder der FC Bayern München – ein eigenes „Twitteraccount“. Zu Recht! Twitter hat sich zu einem veritablen Informations- und Kommunikationsmedium mit echtem Mehrwert entwickelt. Da ist es nur konsequent, dass auch das Vergabeblog aktuelle Meldungen und Meinungen rund ums Thema öffentliches Auftragswesen und Vergaberecht in Zukunft nicht nur verbloggen, sondern auch twittern wird.
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Am 18. November 1999, also heute vor genau zehn Jahren, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache Teckal entschieden. Die Entscheidung ist der Grundstein einer immer weiter differenzierten Rechtsprechung zu den so genannten Quasi-Inhouse-Geschäften, also vom Vergaberecht freigestellten Beschaffungsvorgängen. Ihr Jubiläum soll zum Anlass genommen werden, diese Rechtsprechung und ihre Interpretation und Rezeption mit Blick auf den vierten Teil des GWB in einer Artikelreihe zu resümieren. Der erste Teil stellt die vergaberechtliche Problematik dar und erläutert diese Grundsatzentscheidung des EuGH dazu.
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Auf www.evergabe-online.de, der zentralen Ausschreibungsplattform des Bundes, können sich interessierte Unternehmen über alle aktuellen Ausschreibungen des Bundes und der teilnehmenden Länder und Kommunen informieren. Geboten wird die Möglichkeit, Verdingungsunterlagen in elektronischer Form kostenfrei anzufordern und an Vergabeverfahren auf elektronischem Wege teilzunehmen. Das Anfordern der Verdingungsunterlagen und die Abgabe eines elektronischen Angebots sollen „einfach per Mausklick“ erfolgen. Insbesondere letzteres war bislang Unternehmen nicht möglich, die Linux oder Mac OS als Betriebssystem im Einsatz hatten.
Problematik des Staates als IT-Anbieter Schwerpunktthema
Vom 1. bis zum 3. Oktober fand in Potsdam die Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI) statt. Tagungs- und Schwerpunktthema war in diesem Jahr das Konfliktfeld „IT zwischen Monopol und Staat“, bei welchem insbesondere auch die Problematik des Staates als Anbieter von IT Leistungen adressiert wurde.
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