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Kein geschützter Marktzugang für Bieter aus Drittstaaten – jetzt alles geklärt?
EuGH, Urt. v. 22.10.2024 – C-652/22 – „Kolin“
Der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die nicht Teil des GPA oder eines ähnlichen Abkommens sind, war auf europäischer Ebene bereits seit einiger Zeit ein zunehmend konkretes Thema, hat die deutschen Gerichte jedoch bisher lediglich vereinzelt beschäftigt. Während die allermeisten Auftraggeber keine Berührungspunkte mit Bietern aus Drittstaaten haben, ist dies in bestimmten Branchen, z.B. im Verteidigungs- oder Fahrzeugbereich, durchaus von Bedeutung. Die Relevanz des Themas zeigt nicht nur der Referentenentwurf zum Vergabetransformationspaket, sondern auch die Entscheidung des EuGH in Sachen „Kolin Inşaat Turzim sanayi ve Ticaret“ („Kolin“), die massive Konsequenzen für die Beteiligung von Bietern aus nicht vertragsgebundenen Drittstaaten hat.
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Im Frühjahr 2021 entschied das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 29.03.2021 – Verg 9/21), dass ein nachträglicher Ausschluss eines Bieters wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien auf der zweiten Stufe eines zweistufigen Verfahrens nicht mehr möglich ist, nachdem seine Eignung im Teilnahmewettbewerb (auch zu Unrecht) bejaht worden war, da durch die Aufforderung zur Angebotsabgabe ein schützenswerter Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei. Die Entscheidung
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Das OLG bestätigt in der sofortigen Beschwerde die Entscheidung der VK Bund auf den Tag genau ein Jahr später. Eine Differenzierung alleine nach Herkunftsstaaten ist ihrem Verständnis nach weder mit dem GWB noch mit dem europäischen Vergaberecht vereinbar. Die Bevorzugung von Unternehmen, die eine geschlossene Lieferkette innerhalb der EU, dem GPA oder Freihandelszonen nachweisen können, ist in den Augen des Vergabesenats ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei weder geeignet besondere Umwelt- und Sozialstandards zu garantieren noch mit einer erhöhten Versorgungssicherheit verbunden.
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Hessen hat mit LDr. 20/5277 die Novelle des HVTG auf den Weg gebracht. Damit reiht sich das Bundesland nicht nur in die immer länger werdende Reihe von Umsetzungen der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ein (siehe auch Vergabeblog.de vom 01/04/2021, Nr. 46727), sondern stellt eine umfassende Neuregelung des Landesvergaberegimes vor.
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In einem der letzten Beschlüsse des vergangenen Jahres hat die VK Bund sich kritisch mit dem Zuschlagskriterium „Lieferkette“ auseinandergesetzt. Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit und aufgrund von Umwelt- und Sozialaspekten sollten Unternehmen mit Lieferketten in der EU, dem GPA oder Freihandelszonen bevorzugt werden. Die in Zeiten von Corona durchaus verständliche Intention sah die Vergabekammer jedoch nicht vergaberechtskonform umgesetzt. Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt. Es bleibt zu sehen, ob das OLG Düsseldorf den formalen Ansatz bestätigt.
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Die Beteiligung von Bietern aus Drittstaaten ist bisher in der vergaberechtlichen Entscheidungspraxis wenig thematisiert. Neben der aktuell geführten Diskussion zu der Erforderlichkeit neuer Rechtsinstrumente auf europäischer Ebene, findet sich das Thema nun auch in der deutschen Rechtsprechungspraxis. Das OLG Brandenburg hatte über die Nichtberücksichtigung eines chinesischen Bieters auf Basis von § 55 SektVO zu entscheiden.