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Wir haben fachliche und persönliche Fragen an die Autoren des Vergabeblogs gerichtet. Gefragt wurden sämtliche Autoren, die auf unserer Autorenseite im August 2018 mit Profil angezeigt werden (siehe hier). Heute in der Serie Steckbriefe 2018: Herr RA Dr. Tobias Schneider.
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Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB können Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, Verträge über Hilfsmittelversorgungen ausschreiben. § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bestimmt, dass bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Bund (Beschluss v. 3. April 2018 VK 2 24/18) befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen und den sozialrechtlichen Regelungen bei Hilfsmittelausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen.
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In der Endphase der Vorbereitung eines Angebots wird es auf Bieterseite häufig hektisch. Die Angebotskonzepte und die Kalkulation müssen nochmals geprüft, letzte Nachweise zusammengestellt und Unterschriften unter Umständen auch noch von als Unterauftragnehmern vorgesehenen Unternehmen für die Fertigstellung der Angebotsunterlagen beschafft werden. Die Frist zur Angebotsabgabe wird häufig bis zur Grenze ausgereizt. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Bund zeigt, dass dies für Bieter riskant sein kann.










