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Während des laufenden Vergabeverfahrens erkannte Fehler und Ungenauigkeiten in der EU-Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen können durch eine Änderungsbekanntmachung bzw. die Veröffentlichung überarbeiteter Vergabeunterlagen korrigiert werden. Nicht vergessen werden darf, dass auch bereits veröffentlichte Antworten auf Bieterfragen in solchen Fällen auf Korrekturbedarf zu prüfen sind.
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Die Durchführung von Vergabeverfahren bindet Zeit- und Personalressourcen des Auftraggebers. Bei der Einschaltung externer Dritter in die Abwicklung des Vergabeprozesses lauern aber Fallstricke. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es und wie weit darf der öffentliche Auftraggeber bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister und der Übertragung von Verantwortlichkeiten gehen?
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Für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte existiert kein mit dem Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 ff. GWB vergleichbar effektives System für Primärrechtsschutz. In seinem Beschluss vom 11. Oktober 2021 wirft das OLG Zweibrücken ein Schlaglicht auf zwei zentrale Hürden, die ein Bieter nehmen muss, wenn er bei Unterschwellenvergaben die Zuschlagserteilung vorläufig bis zur Überprüfung des geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes verhindern will.
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Nachprüfungsverfahren sind für den öffentlichen Auftraggeber unerfreulich. Sie bedeuten zusätzlichen Aufwand, Zeitverzögerungen und Mehrkosten. Für Bieter sind sie als Instrument effektiven Rechtsschutzes im Vergaberecht aber unabdingbar. Wie sind die gegenläufigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer zu bewerten, wenn dem Auftraggeber aufgrund der Zeitverzögerungen durch ein Nachprüfungsverfahren der Verlust von Fördermitteln für das Projekt droht? Kann der Auftraggeber dann die vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung durchsetzen?
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Der Bieter zeigt sich von der Rügeantwort unbeeindruckt. Nun liegt der Nachprüfungsantrag auf dem Tisch. Und jetzt? Den Anwalt des Vertrauens anrufen? Oder aus Kostengründen doch besser selbst vor der Vergabekammer brillieren? Oftmals können auch öffentliche Auftraggeber die Erstattung ihrer Anwaltskosten für das Vergabekammerverfahren verlangen, wenn der Nachprüfungsantrag erfolglos bleibt.
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Die Bauzinsen sind niedrig, Investoren suchen ständig nach Projekten, Wohnraum ist knapp und Bauland heiß begehrt. Es verwundert daher kaum, dass kommunale Grundstücksverkäufe die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand bewegen sich dabei in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Verfassungsrecht, Vergabe- und Haushaltsrecht sowie Beihilferecht. Hier schlummern Fallstricke sowohl für die öffentliche Hand als auch für die Investorenseite. Eine aktuelle Entscheidung des VG Hannover gibt Anlass, sich die Grundsätze zur Einordnung kommunaler Grundstücksveräußerungen zu vergegenwärtigen.
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Bislang hatten öffentliche Auftraggeber nach der Auffassung des Düsseldorfer Vergabesenats im Rahmen der Eignungsprüfung auch die „rechtliche Leistungsfähigkeit“ des Bieters zu untersuchen, die beispielsweise aufgrund möglicher Patentverletzungen, unklarer Genehmigungssituationen oder kommunalrechtlicher Betätigungsverbote fraglich sein konnte. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2020 gibt der Vergabesenat seine bisherige Rechtsprechung auf. Was folgt hieraus für öffentliche Auftraggeber, privatrechtliche Bieter und öffentliche Unternehmen?
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In dem neuesten Urteil seiner aktuellen Entscheidungsserie (vgl. Urt. v. 04.06.2020, C-429/19 – Remondis, Urt. v. 28.05.2020, C-796/18 – Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung) zur vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern befasst sich der EuGH mit einer Aufgabenübertragung zwischen Kommunen im ÖPNV und Bereich des Sozial- und Gesundheitsdienstes. Im Fokus der Entscheidung steht die bislang ungeklärte Frage, ob der nach einer vergaberechtsfreien Aufgabenübertragung zuständige Hoheitsträger eine Inhouse-Vergabe durchführen darf, mit der er nicht nur ihren seinen Bedarf, sondern auch den Bedarf der anderen Hoheitsträger, die ihm die Befugnis übertragen haben, deckt.
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Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sehen sich bei politisch heiklen oder rechtlich fragwürdigen Vergabeentscheidungen mit negativen finanziellen Auswirkungen für den öffentlichen Haushalt recht schnell dem strafrechtlichen Vorwurf der Untreue ausgesetzt. Im Zusammenhang mit einer Vergabeentscheidung eines Oberbürgermeisters für Dienstleistungen einer Detektei zur Überwachung von Mitarbeitern eines städtischen Baubetriebshofs lotet der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 8. Januar 2020 die Grenze zwischen einer zulässigen Ermessensentscheidung und der Verwirklichung des Untreuetatbestands näher aus.
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Nachprüfungsverfahren sind für Bieter stets mit Unwägbarkeiten und Kostenrisiken verbunden. Unternehmen tun sich mit der Entscheidung zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens daher oftmals schwer. In einem aktuellen Urteil hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen das Absehen von der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines rechtswidrig ausgeschlossenen Bieters hat.
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Wir haben fachliche und persönliche Fragen an die Autoren des Vergabeblogs gerichtet. Gefragt wurden sämtliche Autoren, die auf unserer Autorenseite im August 2018 mit Profil angezeigt werden (siehe hier). Heute in der Serie Steckbriefe 2018: Herr RA Dr. Tobias Schneider.










