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Nachprüfungsverfahren sind für den öffentlichen Auftraggeber unerfreulich. Sie bedeuten zusätzlichen Aufwand, Zeitverzögerungen und Mehrkosten. Für Bieter sind sie als Instrument effektiven Rechtsschutzes im Vergaberecht aber unabdingbar. Wie sind die gegenläufigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer zu bewerten, wenn dem Auftraggeber aufgrund der Zeitverzögerungen durch ein Nachprüfungsverfahren der Verlust von Fördermitteln für das Projekt droht? Kann der Auftraggeber dann die vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung durchsetzen?
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Der Bieter zeigt sich von der Rügeantwort unbeeindruckt. Nun liegt der Nachprüfungsantrag auf dem Tisch. Und jetzt? Den Anwalt des Vertrauens anrufen? Oder aus Kostengründen doch besser selbst vor der Vergabekammer brillieren? Oftmals können auch öffentliche Auftraggeber die Erstattung ihrer Anwaltskosten für das Vergabekammerverfahren verlangen, wenn der Nachprüfungsantrag erfolglos bleibt.
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Die Bauzinsen sind niedrig, Investoren suchen ständig nach Projekten, Wohnraum ist knapp und Bauland heiß begehrt. Es verwundert daher kaum, dass kommunale Grundstücksverkäufe die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen. Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand bewegen sich dabei in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Verfassungsrecht, Vergabe- und Haushaltsrecht sowie Beihilferecht. Hier schlummern Fallstricke sowohl für die öffentliche Hand als auch für die Investorenseite. Eine aktuelle Entscheidung des VG Hannover gibt Anlass, sich die Grundsätze zur Einordnung kommunaler Grundstücksveräußerungen zu vergegenwärtigen.
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Bislang hatten öffentliche Auftraggeber nach der Auffassung des Düsseldorfer Vergabesenats im Rahmen der Eignungsprüfung auch die „rechtliche Leistungsfähigkeit“ des Bieters zu untersuchen, die beispielsweise aufgrund möglicher Patentverletzungen, unklarer Genehmigungssituationen oder kommunalrechtlicher Betätigungsverbote fraglich sein konnte. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2020 gibt der Vergabesenat seine bisherige Rechtsprechung auf. Was folgt hieraus für öffentliche Auftraggeber, privatrechtliche Bieter und öffentliche Unternehmen?
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In dem neuesten Urteil seiner aktuellen Entscheidungsserie (vgl. Urt. v. 04.06.2020, C-429/19 – Remondis, Urt. v. 28.05.2020, C-796/18 – Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung) zur vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern befasst sich der EuGH mit einer Aufgabenübertragung zwischen Kommunen im ÖPNV und Bereich des Sozial- und Gesundheitsdienstes. Im Fokus der Entscheidung steht die bislang ungeklärte Frage, ob der nach einer vergaberechtsfreien Aufgabenübertragung zuständige Hoheitsträger eine Inhouse-Vergabe durchführen darf, mit der er nicht nur ihren seinen Bedarf, sondern auch den Bedarf der anderen Hoheitsträger, die ihm die Befugnis übertragen haben, deckt.
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Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sehen sich bei politisch heiklen oder rechtlich fragwürdigen Vergabeentscheidungen mit negativen finanziellen Auswirkungen für den öffentlichen Haushalt recht schnell dem strafrechtlichen Vorwurf der Untreue ausgesetzt. Im Zusammenhang mit einer Vergabeentscheidung eines Oberbürgermeisters für Dienstleistungen einer Detektei zur Überwachung von Mitarbeitern eines städtischen Baubetriebshofs lotet der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 8. Januar 2020 die Grenze zwischen einer zulässigen Ermessensentscheidung und der Verwirklichung des Untreuetatbestands näher aus.
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Nachprüfungsverfahren sind für Bieter stets mit Unwägbarkeiten und Kostenrisiken verbunden. Unternehmen tun sich mit der Entscheidung zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens daher oftmals schwer. In einem aktuellen Urteil hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, welche Auswirkungen das Absehen von der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eines rechtswidrig ausgeschlossenen Bieters hat.
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Die Beschaffung innovativer Leistungen stellt öffentliche Auftraggeber vor einige Herausforderungen. In einer aktuellen Entscheidung befasst sich das OLG Schleswig-Holstein mit der Frage, unter welchen Umständen öffentliche Auftraggeber Vorteile einzelner Bieter ausgleichen müssen und was hierbei zu beachten ist.
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In seinem aktuellen Urteil vom 11. Juli 2019 befasst sich der EuGH mit den Folgen einer während eines laufenden Vergabeverfahrens eingeleiteten Unternehmensverschmelzung. Sowohl das übernehmende Unternehmen als auch das zur Übertragung vorgesehene Unternehmen hatten sich am Vergabeverfahren beteiligt. Das zur Übertragung vorgesehene Unternehmen hatte trotz erfolgreicher Bewältigung des Teilnahmewettbewerbs von einer Angebotsabgabe abgesehen. Vor diesem Hintergrund stand neben einem Verstoß gegen den Grundsatz der Bieteridentität auch das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Abrede im Raum.
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Nachdem der EuGH am 24. Oktober 2018 sein Urteil zum Vorabentscheidungsverfahren Vossloh Laeis (Rs. C-124/17) verkündet hatte, liegt nun die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern vor. Kernfrage der EuGH-Vorlage der Vergabekammer war, ob von einem Unternehmen zum Nachweis der vergaberechtlichen Selbstreinigung verlangt werden kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber Informationen zu seinem Fehlverhalten und dem hierdurch entstandenen Schaden liefert. Der EuGH hatte dies im Grundsatz bejaht. In ihrer Entscheidung arbeitet die Vergabekammer heraus, welche Anforderungen hieraus für die Selbstreinigung im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB folgen.