-
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Auftragnehmern führen häufig zu organisatorischen Umstrukturierungen. Wird ein Auftragnehmer durch einen anderen Auftragnehmer während der Laufzeit eines öffentlichen Auftrages ersetzt, stellt dies nach § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GWB eine wesentliche Änderung dar. Ein neues Vergabeverfahren ist dann notwendig. Gegebenenfalls steht dem öffentlichen Auftraggeber nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 GWB sogar ein Kündigungsrecht zur Seite. Keine erneute Ausschreibung ist ausnahmsweise nötig, wenn der Auftragnehmerwechsel im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung erfolgt. Dazu zählt auch die Insolvenz. Wird dabei nur ein Vertrag des insolventen Auftragnehmers und kein Geschäftsbereich oder keine Betriebssparte übernommen, stellt sich die Frage nach einem zulässigen Auftragnehmerwechsel.
-
Beruf und Beschäftigung sind wesentliche Eckpfeiler bei der Integration von Menschen mit Behinderung und benachteiligten Personen. Besonders wichtig sind dabei Behindertenwerkstätten und Unternehmen, deren Hauptzweck in der sozialen und beruflichen Integration dieser Personen liegt (Sozialunternehmen). Unter normalen Wettbewerbsbedingungen
-
Das EU-Vergaberecht unterscheidet drei Eignungskriterien: (1.) die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, (2.) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und (3.) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Wenn von Unternehmen bestimmte Eignungsmerkmale gefordert werden sollen, dann müssen diese vom öffentlichen Auftraggeber den Eignungskriterien zwingend zugeordnet werden.
-
Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, müssen alle für sie geltenden rechtlichen Vorschriften beachten. Während § 128 Abs. 1 GWB eine generelle Aussage zu den bei der Auftragsausführung einzuhaltenden Rechtsvorschriften trifft, kann der öffentliche Auftraggeber nach § 128 Abs. 2 GWB individuelle Ausführungsbedingungen vorgeben, die ihm sinnvoll erscheinen. Nach Ansicht des EuGH kann es aber problematisch sein, von Unternehmen Nachweise im Vergabeverfahren zu fordern, solche Ausführungsbedingungen auch einzuhalten.
-
Ein langjähriger Dauerbrenner in der öffentlichen Beschaffungsdiskussion ist das Verhältnis vom ausschreibungspflichtigen Bauauftrag einerseits und vergabefreien Mietvertrag andererseits. Dabei geraten häufig die mieterseitigen Wünsche und Anforderungen in einen vergaberechtlichen Abgrenzungskonflikt zu den Wesensmerkmalen eines öffentlichen Bauauftrages. Insbesondere dann, wenn das Mietobjekt noch nicht gebaut wurde, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der künftige Mieter Einfluss auf die Gestaltung des noch zu errichtenden Gebäudes nehmen darf, ohne dass die rote Linie des Vergaberechts überschritten wird.
-
Die Auftraggebereigenschaft ist eine grundlegende Voraussetzung, europäisches Vergaberecht anwenden zu müssen. Sie wirft deshalb häufig Fragen auf. Dies gilt vor allem für öffentliche Einrichtungen nach § 99 Nr. 2 GWB und ihre unbestimmten Tatbestandsmerkmale. Steht eine Organisation aus einem eher weniger mit dem Öffentlichen Auftragswesen verbundenen Sektor im Mittelpunkt europäischer Rechtsprechung, wie der italienische Fußballverband, so stellt sich auch für deutsche Sportverbände, wie dem Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB) oder Deutscher Olympischer Sportbund e.V. (DOSB), die generelle Frage nach der EU-Vergabepflicht.
-
Die vergaberechtsfreie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern führt seit der Leitentscheidung Stadtreinigung Hamburg (EuGH, Urt. v. 9.6.2009, C-480/06) immer wieder zu Rechtsunsicherheiten. Diese Unwägbarkeiten sollten durch Art. 12 Abs. 4 RL 2014/24/EU (bzw. § 108 Abs. 6 GWB) legislativ beseitigt werden. Die Vorschriften regeln erstmals die ausschreibungsfreie horizontale Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen. Dennoch sind nicht alle Streitpunkte abschließend geklärt (vgl. auch jüngst EuGH, Urt. v. 28.5.2020, C-796/18 – Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung; Urt. v. 18.6.2020 – C-328/19 – Porin kaupunki). Die europäischen Richter haben nun den wichtigen Begriff der Zusammenarbeit näher kommentiert.
-
Vergaberechtsfreie Formen der Zusammenarbeit sind in der öffentlichen Beschaffung nicht mehr wegzudenken. Dabei sind seit der grundlegenden Teckal-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 18.12.1999 – C-107/98) Inhouse-Geschäfte am bedeutendsten. Die bei Anwendung der Teckal-Kriterien im Laufe der Jahre entstandene Rechtsunsicherheit wollte der europäische Richtliniengeber mit der Normierung in Art. 12 Abs. 1 bis 3 und 5 RL 2014/24/EU (in Deutschland in § 108 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 GWB umgesetzt) eigentlich beseitigen. Neues Recht schafft jedoch häufig neue Unsicherheiten. Das Irgita-Urteil versucht u.a. aufzuklären, ob einem richtlinienkonformen Inhouse-Geschäft andere Rechtshindernisse entgegenstehen können.
-
Eine hohe Unterauftragnehmerquote führt in der öffentlichen Beschaffungspraxis nicht selten zu mangelhaften, nicht ordnungsgemäßen Leistungen. Solche nachteiligen Folgen zu vermeiden, ist ein legitimes Ziel öffentlicher Auftraggeber. Sie dürfen deshalb von den Bietern verlangen, die Teile des Auftrages zu benennen, die im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben werden sollen. Eine prozentuale Beschränkung
-
Der mögliche Ausschluss von Unternehmen wegen mangelhafter früherer Ausführung eines öffentlichen Auftrages nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB (bzw. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A) gibt häufig Anlass zu streiten. Einerseits beklagen die deshalb ausgeschlossenen Unternehmen fast regelmäßig vermeintlich falsche, unfaire oder willkürliche Entscheidungen der Vergabestellen. Andererseits besteht auf Seiten der öffentlichen Auftraggeber das nachvollziehbare Interesse,
-
Wir haben fachliche und persönliche Fragen an die Autoren des Vergabeblogs gerichtet. Gefragt wurden sämtliche Autoren, die auf unserer Autorenseite im August 2018 mit Profil angezeigt werden (siehe hier). Heute in der Serie Steckbriefe 2018: Herr RA Holger Schröder.