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Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB liegt keine fakultativ zum Ausschluss berechtigende, fahrlässig irreführende Information eines Bieters vor, wenn dieser im Rahmen einer Rüge, eines Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahrens unzutreffende Tatsachen vorträgt, soweit er diese für richtig erachtet hat. Insoweit stehe die Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH aus dem Jahr 2005 (BGH, Beschluss vom 15.07.2005, GSZ 1/04) dem Ausschluss eines Angebots aufgrund solcher irreführenden Angaben, die der betreffende Bieter fahrlässig vorgetragen hat, entgegen, so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27.10.2021.